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Form der Einladung zur Mitgliederversammlung

Wie ist ordnungsgemäß einzuberufen?

Das Vereinsrecht enthält in den §§ 21 – 79 BGB keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist.

Die Form der Einberufung oder Einladung muss in der Satzung festgelegt werden (§ 58 Nr. 4 BGB). Dort kann grundsätzlich frei bestimmt werden, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist.

Jedes Vereinsmitglied muss Kenntnis erlangen können

Die Form muss so gewählt werden, dass jedes Mitglied von der Anberaumung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangt oder ohne besondere Bemühungen Kenntnis erlangen kann, damit es von seinem Recht auf Teilnahme Gebrauch machen kann (OLG Hamm OLGZ 1965, 65). Dieser Form genügen zunächst alle Einladungsformen, die zu einer unmittelbaren Benachrichtigung der Mitglieder führen, ohne dass diese daran mitwirken.

Die Satzung kann regeln, dass schriftlich, mündlich, fernmündlich, mittels Telefax, durch eingeschriebenen Brief, Boten, Anzeige in einer konkret bezeichneten Zeitung, Veröffentlichung im Vereinsorgan, Anschlag im Vereinslokal, Aushang am schwarzen Brett der Sportstätte oder in Textform (Brief, Mail oder Telefax) zur Mitgliederversammlung eingeladen wird.

Die satzungsmäßig bestimmte Form muss sicherstellen, dass alle Mitglieder unter gewöhnlichen verkehrsüblichen Umständen von der Berufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen können. Ein Anschlag am schwarzen Brett im Vereinsheim oder eine Anzeige in einer nur regional verbreiteten Zeitung ist dann nicht ausreichend, wenn die Mitglieder bundesweit verstreut leben.

Welche Satzungsregelungen sind für die Einladung unzulässig?

Einladungsform per E-Mail

Mit der Frage der ordnungsgemäßen Berufung der Mitgliederversammlung haben sich in den letzten Jahren verstärkt die Gerichte befasst.

So haben das OLG Zweibrücken und das OLG Hamburg festgestellt, dass die Einberufung eines e.V. per E-Mail ohne Unterschrift formwirksam ist, wenn die Satzung die Einberufung in schriftlicher Form vorsieht (OLG Hamburg vom 06.05.2013, Az. 2 W 35/13; OLG Zweibrücken vom 04.03.2013, Az. ).

Mitglieder, die per E-Mail nicht erreichbar sind, sind weiterhin postalisch  - oder falls so möglich per Fax - einzuladen, wenn die Satzung nur die "schriftliche Einladung" vorsieht. Andernfalls würde ihre Kenntnisnahme von der Einladung unzulässig erschwert.

Von der Einberufungsform „Veröffentlichung in einer Zeitung“ wird aus Kostengründen abgeraten. Die Einberufung hat die komplette Tagesordnung zu enthalten. Die Veröffentlichung der kompletten Tagesordnung in der Zeitung mit erforderlichen Anlagen bei Satzungsänderungen dürfte für viele Vereine zu teuer sein.

Wann gilt die Einladung als erfolgt?

Mit Festlegung der Berufungsform regelt die Satzung auch, ob die Berufung wirksam wird mit Bekanntmachung, Absendung oder Zugang. Sinnvoll ist auf die Absendung der Berufung abzustellen, da der Zugang in der Regel nicht beweisbar ist.

Es wird hinsichtlich einer sachgerechten Satzungsregelung für die Berufung der Mitgliederversammlung für Sportvereine auf die Mustersatzungen des BSB Nord für Mono- und Mehrspartenvereine verweisen.