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Überblick – Grundlagen der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Jeder Verein muss mindestens zwei Organe haben: Die Mitgliederversammlung gem. § 32 BGB und den Vorstand gem. § 26 BGB.  Das Vereinsrecht regelt diese Vorgabe in § 32 Abs. 1 S. 1 BGB wie folgt: „Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.“ Die Mitgliederversammlung ist somit ein unentbehrliches Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung bildet sich durch die Stimmabgabe der Mitglieder der Gesamtwille des Vereins. Für welche Angelegenheiten die Mitgliederversammlung zuständig ist, ergibt sich aus der Satzung und aus dem Gesetz. Einzelne der Mitgliederversammlung per Gesetz obliegende Aufgaben können durch Regelung in der Satzung von der Mitgliederversammlung auf andere Vereinsorgane übertragen werden, wenn dies im Vereinsrecht (§§ 21 – 79 BGB)geregelt ist.  Dies gilt bspw. für die Bestellung des Vorstands. Gem. § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung. § 40 S. 1 BGB gibt dem Verein die Möglichkeit von der gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 1 BGB abzuweichen und in die Satzung eine andere Regelung einzuarbeiten. § 40 BGB regelt noch einige andere Fälle in denen von den gesetzlichen Vorschriften durch die Satzung abgewichen werden kann (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB, § 27 Abs. 1 und 3 BGB, § 28 BGB, § 31a Abs. 1 S. 2 BGB, § 32 BGB, § 33 BGB, § 38 BGB). Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Regelung von Vereinsangelegenheiten ist daher nur dann nicht gegeben, wenn sie ihr durch die Satzung weggenommen und einem anderen Vereinsorgan oder auch einer Einzelperson übertragen worden ist. Die Formel, die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, stimmt nur dann, wenn ihr die vom Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten durch die Satzung nicht wesentlich entzogen worden sind. Es ist aber nicht zulässig, die Satzung so zu gestalten, dass jedwede nennenswerte Mitwirkung der Mitgliederversammlung bei der Willensbildung des Vereins von vornherein ausgeschlossen ist (OLG Celle NJW-RR 1995, S. 1273); nicht genommen werden kann ihr die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestimmung der Anfallsberechtigung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 BGB.