Begriff und Rechtsnatur der Vereinssatzung
Bestimmung über Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
Nach § 58 Nr. 4 BGB muß die Vereinsatzung bestimmen, wie die Mitglieder zur Mitgliederversammlung einzuladen sind.
Fehlt eine entsprechende Vorschrift, kann der Verein nicht eingetragen werden (§ 60 BGB).
In welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, sagt das BGB allerdings nicht. Die Satzung ist hier frei, muß aber eine bestimmte Form festlegen. Sie kann die Form der Einberufung nicht dem Ermessen des Vorstandes überlassen (OLG Hamm OLGZ 1965 S. 66). Näheres bei "Mitgliederversammlung" und bei Burhoff, Vereinsrecht, Rn 171 ff.).
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