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Begriff und Rechtsnatur der Vereinssatzung

Nichtigkeit der Satzung

Der Gründungsakt und damit auch die Satzung können grundsätzlich für die Vergangenheit nicht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden (vgl. dazu auch "Gründung des Vereins Mängel beim Gründungsakt"), wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen ist. Einzelne Satzungsbestimmungen können jedoch, wenn sie gegen die guten Sitten oder das Wesen korporativer Gestaltung vestoßen, nichtig sein.

Beispiele:

  1. Die Satzung kann z.B. nicht bestimmen, dass dem Vorstand überhaupt keine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretungsbefugnis zusteht. Das ist ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 1 BGB.

  2. Enthält die Satzung eine Schiedsklausel zur Entscheidung in Vereinsstreitigkeiten, muss sie eine Aussage darüber treffen, wer als Schiedsrichter berufen ist und in welcher Form die Auswahl unter mehreren Schiedsrichtern getroffen werden kann. Ergibt sich das nur aus einer Schiedsordnung, ist die Schiedsklausel nichtig (BGH NJW 1984 S. 1355). Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Satzung hat jedoch nicht die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge. § 139 BGB gilt also nicht. An die Stelle nichtiger Satzungsbestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen (eingehend zur Nichtigkeit Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 43).