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Zweck des Vereins

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Nebenzweck

Nicht jede unternehmerische Betätigung eines Vereins macht diesen zu einem wirtschaftlichen Verein mit der Folge machen, dass er nicht ins Vereinsregister eingetragen werden könnte. Das ist nämlich dann nicht der Fall, wenn die unternehmerische Betätigung, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, im Rahmen einer ideellen Zielsetzung des Vereins nur Nebenzweck und nicht Satzungszweck ist. Ein Verein kann sich also zwar wirtschaftlich betätigen, nur darf das nicht Hauptzweck sein.


Hinweis

Auch ein wirtschaftlicher Nebenzweck kann aber der Steuerpflicht unterliegen (vgl. dazu Burhoff, Vereinsrecht, Rn 483 ff.).
Beispiele sind die Buchhandlung eines religiösen Vereins, das Reisebüro eines Kulturvereins oder auch der Restaurationsbetrieb eines Schwimmvereins in dessen Schwimmbad. Hier gilt das sog. Nebenzweckprivileg für Idealvereine. Voraussetzung für dessen Vorliegen ist, daß der Verein sich nach wie vor hauptsächlich ideell betätigt und die unternehmerische Betätigung nur eine eindeutig untergeordnete Rolle spielt. Sie muß außerdem die ideelle Betätigung ergänzen und sich als sinnvolles Mittel zur Förderung des Vereinszwecks darstellen. Bei der Prüfung gilt ein strenger Maßstab (AG Passau Rpfleger 1999 S. 410). Trotz des strengen Maßstabs wird das Nebenzweckprivileg aber auch (noch) auf Bundesligavereine angewendet (s. die Lit.-Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 21 Rdn 5; dazu auch Steinbeck/Menke, NJW 1998 S. 2169).