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Zweck des Vereins

Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Vereinszweck (und die Betätigung des Vereins) ist entscheidend für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuern zu entrichten sind.
Für Vereine gibt es unterschiedliche steuerliche Vergünstigungen, die jedoch voraussetzen, dass der Verein:

  • gemeinnützigen oder
  • mildtätigen oder
  • kirchlichen Zwecken dient.

An dieser Stelle kann die Frage, wann ein Verein gemeinnützig ist, nicht im einzelnen beantwortet werden. Hier muss folgender Hinweis genügen (siehe auch Schleder, Steuerrecht 5. Aufl., Rdn 100 ff.):

Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muß dies auch in seiner Satzung festlegen, sog. formelle Satzungsmäßigkeit (siehe dazu die Mustersatzung).

Dabei muß die Satzung so präzise gefaßt sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind.
Es reicht also nicht die Bezugnahme auf die Satzung eines anderen Vereins (BFH BB 1989 S. 1476).

Eine Ausnahme gilt, wenn es bei diesen Verweisen nicht um die Bestimmung des Vereinszwecks, sondern nur um die bei der Verwirklichung des Zwecks zu beachtenden Wettkampfregeln der nationalen oder internationalen Verbände geht.

In der Satzung muss vor allem zum Ausdruck kommen:

  1. dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, wobei diese im einzelnen aufzuführen sind;

  2. dass der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt;

  3. dass die Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (zu den Auswirkungen der Verwendung von Mitteln des Vereins zum Ausgleich von Verlusten auf die Gemeinnützigkeit s. Rdn 467);

  4. dass der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt (zur konkreten Formulierung FG Köln, Beschl. v. 24. 2. 99 ; 13 K 242/99);

  5. dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung). Zur Gemeinnützigkeit und zum Verein im Steuerrecht siehe im Übrigen auch die Ausführungen bei Burhoff, Vereinsrecht, 4. Aufl., Rn 440 ff.