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Zweck des Vereins

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Vereinszweck: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?!

Ist der Vereinzweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, scheidet die Eintragung in das Vereinsregister nach § 21 BGB aus.

Bei der Frage, ob der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist folgendes streng zu unterscheiden:

  • Einmal geht es um den Zweck des Vereins als die Aufgabe, die ihm die Satzung stellt. Dies kann eine wirtschaftliche oder eine nichtwirtschaftliche sein.
  • Die zweite Frage ist, ob sich die in Aussicht genommene Art und Weise der satzungsmäßigen Betätigung des Vereins als "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" darstellt oder nicht.

Für die Abgrenzung, ob es sich um einen wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Verein handelt, ist die zweite Frage, also nicht das Ziel, sondern die objektive Tätigkeit des Vereins maßgebend (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 21 Rdn 2; siehe auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1996 S. 291 = NJW-RR 1996 S. 989; LG Chemnitz DtZ 1994 S. 412).

Was ist nun unter einem "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" zu verstehen?
Der Begriff ist wenig klar und hat daher in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Abgrenzungsvorschlägen geführt.
Eine neuere Ansicht sieht das entscheidende Abgrenzungskriterium darin, daß der wirtschaftliche Verein wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt (so u. a. BayObLG NJW-RR 1999 S. 765 = Rpfleger 1998, 345; ähnlich BGHZ 45 S. 398; s. a. OLG Düsseldorf a. a. O.; NJW-RR 1998, 683; zu allem Palandt/Heinrichs, a. a. O.).

Entscheidend ist danach grundsätzlich, ob der Verein planmäßig Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Dabei scheiden aber alle Leistungen aus, die mit der Verwaltung des Vereins und der Gestaltung des Vereinslebens zu tun haben wie z. B. Betrieb und Unterhaltung eines Vereinshauses, einer Vereinsgeschäftsstelle, Durchführung von Vereinsveranstaltungen.

Unerheblich sind auch die Tätigkeiten, die der Verein bei der Nachfrage nach Wirtschaftsgütern entwickelt. Bei der anbietenden Tätigkeit am Markt muß es sich nicht um eine kaufmännische Tätigkeit mit "Waren" im eigentlichen Sinn handeln.

Ideelle Güter können ebenfalls vermarktet werden (OLG Düsseldorf NJW 1983 S. 2574 und VG Stuttgart NVwZ 1994 S. 612; VGH Mannheim NJW 1996 S. 3359).

Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Ein Verein kann auch dann ein wirtschaftlicher sein, wenn es nicht um die Erzielung von Gewinn für sich selbst oder die Mitglieder geht, aber ein umfangreicher Geschäftsbetrieb eingerichtet ist (BGH NJW-RR 1986 S. 417) oder die Leistung gegen ein Entgelt angeboten wird, wobei dieses auch in einem Vereinsbeitrag oder einer Umlage bestehen kann (OLG Schleswig NJWE-MietR 1997 S. 40).


Hinweis
Die Beteiligung des Vereins an einem Unternehmen anderer Rechtsform oder die Ausgliederunge von unternehmerischer Tätigkeit begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Das wird in der Literatur auch für die Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Lizenzspielerabteilung eines Fußballvereins auf eine selbständige Fußball-AG vertreten (siehe dazu Steinbeck/Menke 1998 S. 2169). Wegen weiterer Einzelheiten zum "wirtschaftlichen Geschäftsbetieb siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 36 ff., zu Beispielsfällen Rn. 43 ff.