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Informationen für Sportvereine zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

Hier erhalten Sie Informationen zum Versicherungsschutz der VBG

Sportvereine in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland. Sie gehört zu den fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Alle Unternehmen sind unter fachlichen Gesichtspunkten nach Gewerbezweigen und/oder
Solidargemeinschaften (Berufsgenossenschaften) geordnet. Für den Sport ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.

Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Verein und den Vorstand - als dem gesetzlichen Vertreter des Vereins - mit einer Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Dazu gehört u. a. die Befreiung von Schadenersatzansprüchen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von im Verein Beschäftigten oder für den Verein tätigen Personen. Weiterhin managt die VBG z. B. die gesamte Rehabilitation von der Behandlung im Krankenhaus bis zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. 

mehr dazu: www.vbg.de

Sportvereine bei der VBG

Fast alle Sportvereine fallen in die fachliche Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Für einen Verein, der neben der Förderung des Sports einen anderen vorrangigen Satzungszweck hat, ist unter Umständen eine andere Berufsgenossenschaft zuständig, z. B. die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), wenn die Förderung der Gesundheit überwiegender Satzungszweck ist. Wie für alle Unternehmen in ihrem
Zuständigkeitsbereich stellt die Berufsgenossenschaft auch für einen Sportverein - nach der Anmeldung durch den Verein - die Zuständigkeit mit einem schriftlichen Bescheid fest. Eine Anmeldung seitens des Vereins ist erforderlich, sobald er Arbeitnehmer*innen beschäftigt, dazu zählen auch sog. 450-€-Minijobber*innen. Nicht eingetragene Vereine werden in der gesetzlichen Unfallversicherung genauso behandelt wie eingetragene Vereine.

Merkblatt zur VBG

Mehr dazu: www.vbg.de

Rechte und Pflichten der Sportvereine

Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Verein und für den Vereinsvorstand - als gesetzliche Vertretung des Vereins - mit einer Reihe von Rechten und Pflichten verbunden.

Rechte des Vereins:

  • Freistellung von der Haftpflicht gegenüber den im Verein tätigen Versicherten bei Arbeitsunfällen und bestimmten Berufskrankheiten
  • Recht auf Beratung in allen Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung,
    insbesondere zur Unfallverhütung
  • Wahlberechtigung zur Vertreterversammlung
  • Wählbarkeit zu den Organen (Vertreterversammlung
    und Vorstand) der VBG

Pflichten des Vereins bzw. Vorstandes

  • Beachtung der staatlichen Arbeitsschutz- und
    Unfallverhütungsvorschriften zur Arbeitssicherheit
    und zum Gesundheitsschutz
  • Unterrichtung der Versicherten über die Zuständigkeit und die Unfallverhütungsvorschriften
  • Meldepflichten, z. B. von Unfällen oder Berufskrankheiten
  • Mitwirkungspflichten, z. B. zur Durchführung
    der Prävention oder Aufklärung eines Unfalls
  • Beitragspflicht

Der Vereinsvorstand hat jeden Unfall anzuzeigen, bei dem eine versicherte Person so verletzt worden ist, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder ums Leben gekommen ist. Ebenso ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Die Anzeige ist binnen drei Tagen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeformular zu erstatten, nachdem der Vereinsvorstand oder die gesetzliche Vertretung davon erfahren hat; Todesfälle sind sofort bei der VBG anzuzeigen.

VBG-Unfallmeldung

Versicherte Personen

Über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) sind Beschäftigte (=Arbeitnehmer*innen) und sog. arbeitnehmerähnlich Tätige gesetzlich unfallversichert. Darüber hinaus kann für bestimmte Personengruppen eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden.

Beschäftigte

Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich eine Beschäftigung. Das ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen des Vereins und eine Eingliederung in die Vereinsorganisation; d. h. dass der/die Beschäftigte Zeit, Art, Ort und Dauer der Tätigkeiten im Wesentlichen nicht selbst bestimmen kann und hierfür ein Arbeitsentgelt vom Verein erhält.

Zu den Beschäftigten gehören u. a. Angestellte und Auszubildende in der Geschäftsstelle bzw. der Verwaltung eines Sportvereins, aber auch Minijobber*innen
(z. B. Reinigungskräfte)
sowie Freiwilligendienstleistende im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder des
Bundesfreiwilligendienstes. 

Daneben gibt es in Sportvereinen weitere spezielle Personengruppen (siehe "Arbeitnehmerähnlich Tätige" und" Kategorie "Typische Personengruppen im Sportverein).

Arbeitnehmerähnlich Tätige

Arbeitnehmerähnlich Tätige sind Personen, die - unabhängig von einer Entgeltzahlung - wie ein Beschäftigte*r für den Sportverein tätig werden. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen dabei die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit handeln, die dem Verein wesentlich dient,
  • die dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Vereins entspricht,
  • dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (d. h. andernfalls von einer beschäftigten Person ausgeübt wird) und
  • nicht aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung oder unternehmerähnlich ausgeübt wird.

Arbeitnehmerähnlich tätige Übungsleiter*innen mit Einnahmen bis zu 3.000 € pro Kalenderjahr (sog. Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG) sind über eine Pauschale von 0,24 € pro Kalenderjahr, die jährlich vom Landessportbund zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung berechnet wird, gesetzlich unfallversichert.

Andere arbeitnehmerähnlich Tätige sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.

Weitere Informationen und Beispiele finden Sie unten in der Kategorie "Typische Personengruppen im Sportverein".

Freiwillig Versicherte

Selbstständige

Selbstständig tätige Personen, d. h. Unternehmer*innen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale im Einzelfall überwiegen. Gegen eine abhängige Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit sprechen u. a. die folgenden Merkmale:

Der/Die Selbstständige

  • kann die Tätigkeit für den Verein im Wesentlichen selbst bestimmen
  • hat gegenüber dem Verein keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub
  • muss bei Verhinderung
    selbst für Ersatz sorgen
  • führt i. d. R. Umsatzsteuer ab (außer als sog. Kleinunternehmer*in gem. § 19 UStG)
  • trägt ein eigenes Unternehmerrisiko, hat z. B. im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und wird nur bezahlt, wenn die vereinbarten Tätigkeiten auch tatsächlich geleistet werden. 

Selbstständige können sich bei der VBG als Unternehmer*in 
freiwillig versichern. Haben diese keine freiwillige Versicherung abgeschlossen, besteht
während der Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

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Ehrenamtsträger*innen

Auch für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger*innen im Sportverein kann eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Versicherbar sind Personen, die ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden oder im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands herausgehobene Aufgaben wahrnehmen (die nicht unbedingt in der Satzung verankert sein müssen). Auch die für die gewählten Vorstandsmitglieder berufenen Stellvertreter*innen können versichert werden. Bei einem Mehrspartenverein kann auch in den Abteilungen jede/r Inhaber*in eines Wahlamtes und jede mit herausgehobenen Aufgaben beauftragte Person den Versicherungsschutz bekommen.

Wird jemand in verschiedenen Vereinen ehrenamtlich tätig, so ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Beitrittserklärung (mit jeweiliger Beitragsverpflichtung) erforderlich.

Beantragen kann die freiwillige Ehrenamtsversicherung

  • der Sportverein
  • der/die ehrenamtlich Tätige selbst
  • eine Dachorganisation, z. B. ein Fachverband

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Versicherungsfälle

Über die VBG sind Arbeitsunfälle, versichert, also Unfälle, die eine versicherte Person (Arbeitnehmer*in, ärbeitnehmerähnlich Tätige*r, freiwillig Versicherte*r) bei Ausübung ihrer Tätigkeit für den Sportverein erleidet. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Sportverein und nicht privaten Zwecken dient.

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst auch Wegeunfälle. Dies sind Unfälle, die sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zu und von dem Ort der Tätigkeit ereignen. Hierzu können auch Fahrten zu auswärtigen Spielen zählen. Versichert ist hierbei nur der direkte Weg, nicht aber privat motivierte Um- oder Abwege, z. B. für die Erledigung von privaten Einkäufen, Geldabhebungen am Geldautomaten oder das Aufgeben privater Pakete bei der Post.

Auch Berufskrankheiten sind gesetzlich unfallversichert. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Krankheiten, die in der Liste der Berufskrankheitenverordnung als solche genannt sind und die die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.

mehr dazu: www.vbg.de

Versicherte Tätigkeiten

Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten werden nur dann als solche anerkannt, wenn
eine versicherte Person diese infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. 

Ausgangspunkt für den Umfang und Inhalt der versicherten Tätigkeit sind in erster Linie die
zwischen der Person und dem Verein getroffenen Vereinbarungen. Bei Beschäftigten erfolgt dieses i. d. R. durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Bei arbeitnehmerähnlich Tätigen muss die Tätigkeit dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Vereins entsprechen. Nur die vereinbarten Tätigkeiten sind versichert. Andere Tätigkeiten, die nicht zu den (vertraglich) vereinbarten gehören, sind dagegen "eigenwirtschaftlich" und damit unversichert.

Beispiel: Bezahlte*r Sportler*in

a) Autogrammstunde

Versicherungsschutz besteht z. B.,
wenn der/die Sportler*in vertraglich dazu verpflichtet ist, im Vereinsinteresse Autogrammstunden zu geben. Anders verhält es sich dagegen, wenn er/sie
Autogrammstunden im Rahmen der Vorstellung eines von ihm/ihr selbst verfassten Buches gibt.

b) Fitnessstudio

Der Besuch eines Fitnessstudios nach Feierabend ist eine unversicherte Tätigkeit, es sei denn, der/die bezahlte Sportler*in
ist hierzu vertraglich verpflichtet.

Typische Personengruppen im Sportverein

Gesetzlich unfallversichert sind Profisportler*innen in den Mannschaftssportarten,
die ihren Sport als Hauptbeschäftigung ausüben. Ihre versicherte Tätigkeit besteht darin, dass im Training die körperliche Leistungsfähigkeit erhalten und gesteigert wird, um die erwarteten Leistungen zugunsten des Vereins im Wettkampf zu erbringen. Im Übrigen gehört zur versicherten Tätigkeit dieser Personen die Teilnahme an allen mit dem Verein vertraglich vereinbarten Veranstaltungen (z.
B. Wettkämpfe, Freundschaftsspiele,
Teambesprechungen).

Wird der Sport außerhalb einer Hauptbeschäftigung betrieben, erfolgt die Abgrenzung einer versicherten 
Beschäftigung vom unversicherten Freizeitsport im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für die Sportausübung maßgebenden Umstände.
Bei dieser Gesamtschau kommt es für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses darauf an, dass der Sport zu Erwerbszwecken und nicht nur als Hobby betrieben wird. Hierfür müssen zwei Kriterien erfüllt sein:

Sportler*innen sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie Geld- oder Sachleistungen erhalten, die

  • individuell oder pauschal
    („Minijob“) der Lohnsteuer und den
    Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen werden und in jedem Monat der Vertragslaufzeit 250 €/Monat netto überschreiten (ausgezahlte Geldbeträge und erbrachte Sachleistungen)

und

  • einen angemessenen Gegenwert für den zeitlichen
    Einsatz ihrer sportlichen Betätigung darstellen. Hierfür darf der Betrag von 9,60 €/Std. brutto (ab 01.07.2022: 10,45 €/Std.) für den Kernbereich
    der sportlichen Betätigung (Training und
    Wettkampf) nicht unterschritten werden.

Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen beide Kriterien erfüllt sein. Werden die Voraussetzungen
nicht erfüllt, so stellt die Sportausübung eine
Freizeitbetätigung dar, die nicht über die VBG versichert ist.

Hinweis: Die o. g. Kriterien gelten für bezahlte Sportler*innen ab 16 Jahren. Für Sportler*innen unter 16 Jahren stellt die Sportausübung stets eine nicht gesetzlich unfallversicherte Freizeitbetätigung dar, da eine Beschäftigung im Sport aus Gründen des Jugendarbeitsschutzes nicht in Betracht kommt.

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Jugendspieler*innen

Jugendspieler*innen, die sich neben ihrer Schule bzw. Berufsausbildung aufgrund eines sog. „Förder- oder Ausbildungsvertrages“ mit einem Verein auf ihren späteren Einsatz als Nachwuchsprofisportler*in vorbereiten, sind hinsichtlich eines Vereinswechsels häufig bereits wie ein Profi an den Verein gebunden (Ablösesumme bzw. Ausbildungsentschädigung). Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen jedoch auch bei diesem Personenkreis die o. g.
Kriterien erfüllt sein (siehe "Sportler*innen in Mannschaftssportarten").

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Übungsleiter*innen und Trainer*innen

Bei Übungsleiter*innen und Trainer*innen in Sportorganisationen kann man grundsätzlich drei Fallgruppen mit jeweils anderen versicherungsrechtlichen Auswirkungen unterscheiden:

  • ehrenamtliche Tätigkeiten ohne oder mit Aufwandsentschädigung im Rahmen des sog. Übungsleiterfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 EStG) in Höhe von bis zu 3.000 €/Kalenderjahr (Stand 2021)
  • abhängige Beschäftigung
  • selbstständiges Auftragsverhältnis

Ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des ÜL-Freibetrages

Übungsleiter*innen und Trainer*innen mit Einnahmen bis zu 3.000 € pro Kalenderjahr (Stand 2021) sind über eine Pauschale, die jährlich vom Landessportbund zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung berechnet wird, gesetzlich unfallversichert, wenn sie arbeitnehmerähnlich tätig sind. Das ist i. d. R. der Fall, wenn sie nicht als Selbstständige*r, d. h, als Honorarkraft, tätig sind.

Abhängige Beschäftigung

Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dazu zählen auch geringfügig Beschäftigte (= Miniobber*innen).

Selbstständiges Auftragsverhältnis

Für selbstständig tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die auf Honorarbasis tätig sind, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (auch dann nicht, wenn sie nur innerhalb des Übungsleiterfreibetrages tätig sind). Selbstständige haben jedoch die Möglichkeit, eine sog. freiwillige Unternehmerversicherung bei der VBG abzuschließen.

Spielertrainer*innen

Neben Trainer*innen gibt es in Mannschaftssportarten auch sog. „Spielertrainer*innen“. Diese sind i. d. R. nicht nur zum Training, sondern auch zur Teilnahme am Spielbetrieb vertraglich verpflichtet. Nehmen sie auch als Spieler*in am Wettkampf/Spiel teil, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn sie nach Art und Ausgestaltung des Vertrages (mündliche oder schriftliche Vereinbarung mit dem Verein) auch als Spieler*in vertraglich verpflichtet sind und auch für diese Tätigkeit die o. g. Kriterien (siehe "Sportler*innen in Mannschaftssportarten") erfüllen. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, besteht während des Einsatzes als Spieler*in kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

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Vereinsmanager*innen

Bei Vereinsmanager*innen und kann man grundsätzlich zwei Fallgruppen mit jeweils anderen versicherungsrechtlichen Auswirkungen unterscheiden:

  • ehrenamtliche Tätigkeiten ohne oder mit Aufwandsentschädigung im Rahmen des sog. Ehrenamtsfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 a EStG) in Höhe von bis zu 840 €/Kalenderjahr (Stand 2021)
  • abhängige Beschäftigung

Ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages

Vereinsmanager*innen  mit Einnahmen bis zu 840 € pro Kalenderjahr üben ihre Tätigkeit i. d. R. als Vorstandsmitglied aus, d. h. sie haben ein Wahlamt nach der Vereinssatzung. Diese sind nicht arbeitnehmerähnlich und daher nicht gesetzlich unfallversichert. Für sie kann jedoch eine freiwillige Ehrenamtsversicherung bei der VBG abgeschlossen werden.

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Abhängige Beschäftigung

Vereinsmanager*innen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dazu zählen auch geringfügig Beschäftigte (= Miniobber*innen). Das gilt unabhängig davon, ob sie Mitglied des Vorstandes (geschäftsführend oder erweitert) sind oder nicht.

Vereinsmitglieder

Die Tätigkeiten eines Vereinsmitglieds im Rahmen der Mitgliedschaft sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Die Frage, ob für bestimmte Tätigkeiten ausnahmsweise gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es lassen sich vier verschiedene
Konstellationen abgrenzen:

  1. Das Vereinsmitglied nimmt lediglich die (Sport-)Angebote des Vereins wahr.
  2. Die Tätigkeit wird aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung erbracht
  3. Die Tätigkeit überschreitet den Rahmen der mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung
  4. Die Tätigkeit wird im Rahmen eines Ehrenamtes wahrgenommen

  1. Das Vereinsmitglied nimmt lediglich die
    (Sport-)Angebote des Vereins wahr.
    Beispiel: Ein Vereinsmitglied spielt Fußball in einem Fußballverein.
    Die Tätigkeit ist nicht gesetzlich unfallversichert.
  2. Die Tätigkeit wird aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher
    Verpflichtung erbracht,
    d. h. aufgrund der Satzung, eines Vorstandsbeschlusses, eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder sie ist nur geringfügig und wird aufgrund der „allgemeinen Übung“ ausgeübt und kann somit vom Verein im Allgemeinen von seinen Mitgliedern erwartet werden.
    Beispiel: In der Satzung ist geregelt, dass die
    Vereinsmitglieder verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Pflichtarbeitsstunden zu leisten. In diesem Fall besteht bei der Ausübung der Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, 
  3. Die Tätigkeit überschreitet den Rahmen der mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung. 
    Beispiel: Mehrere Vereinsmitglieder eines Fußballvereins helfen freiwillig bei Dachreparaturen am Vereinsheim. Diese Baumaßnahmen sind an einem Vormittag in einem zeitlichen Rahmen von 4 bis 5 Stunden abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern, die mehr als 2 Stunden erfordern und daher nicht mehr als geringfügige Tätigkeiten angesehen werden können. In diesem Fall sind die Mitglieder über die VBG als arbeitnehmerähnlich Tätige gesetzlich unfallversichert.
  4. Die Tätigkeit wird im Rahmen eines Ehrenamtes wahrgenommen.
    - siehe unten "Vereinsvorstand sowie gewählte und beauftrage Ehrenamtsträger*innen" -

Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Eigenbaumaßnahmen von Vereinen"

Schieds-, Kampf- und Zielrichter*innen

Schiedsrichter*innen, Schiedsrichterassistent*innen und andere Personen, die Sportentscheidungen treffen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Das gilt jedenfalls, solange diese Tätigkeit eine Vereinsmitgliedschaft voraussetzt und durch die Verbandsstatuten bestimmt wird. Eine solche Tätigkeit ist damit Ausfluss einer - wenn auch besonderen -  Vereinsmitgliedschaft und im Übrigen nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich und damit nicht arbeitnehmerähnlich.

Wird die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt, kann eine freiwillige Ehrenamtsversicherung für beauftragte Ehrenamtsträger*innen in gemeinnützigen Organisationen abgeschlossen werden.

Erhält der/die Schiedsrichter*in jedoch Zahlungen, die über den Ehrenamtsfreibetrag (gem. § 3 Nr. 26a EStG)“ von derzeit 840 Euro jährlich (Stand 2021) liegen, kommt hingegen nur die freiwillige Unternehmerversicherung infrage.

Für weitere Informationen siehe oben unter "Freiwillig Versicherte".

Platzwart*in, Zeugwart*in, etc.

In diesem Bereich ist zunächst festzustellen, ob die betroffene Person die Aufgaben als
Vorstandsmitglied gemäß der Vereinssatzung ausübt. In diesem Fall besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz,
sofern keine freiwillige Ehrenamtsversicherung abgeschlossen wurde. 
Sind es Pflege- und Wartungsarbeiten, die nicht in der Satzung geregelt sind und die erheblich über das hinausgehen, was von einem Vereinsmitglied gewöhnlich erwartet werden kann, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz als arbeitnehmerähnlich Tätige*r.

Beispiel: Werden von einem Vereinsmitglied regelmäßig sämtliche Trikots der gesamten
Mannschaft gewaschen, etwa gegen ein Waschgeld pro Trikot, handelt es sich um eine gesetzlich unfallversicherte Tätigkeit, die bei größeren Vereinen auch von bezahlten Kräften ausgeführt wird.

Eltern-Fahrdienste

Die Hin- und Rückfahrt von Eltern, die ihre Kinder zur Sportstätte des Vereins oder zu einer fremden Sportstätte bringen, ist nicht gesetzlich unfallversichert, auch wenn fremde Kinder mitgenommen werden. Zu vergleichen ist dies mit der Bringpflicht zur Schule im Rahmen der elterlichen Fürsorge.

Vereinsvorstand sowie gewählte und beauftrage Ehrenamtsträger*innen

Die ehrenamtliche Ausübung von Wahlämtern nach der Vereinssatzung ist nicht arbeitnehmerähnlich und daher nicht gesetzlich unfallversichert. Für diese Personen kann jedoch eine freiwillige Ehrenamtsversicherung bei der VBG abgeschlossen werden.

Es können zunächst alle Personen, die ein durch Wahl oder Satzung vorgesehenes Amt bekleiden, auf freiwilliger Basis gesetzlich unfallversichert werden. Diese Möglichkeit steht nicht nur dem Vorstand offen, sondern auch anderen Personen, die ein durch Satzung vorgesehenes Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen. Von der Satzungsregelung ist abhängig, ob anstelle einer Wahl auch eine Berufung möglich ist.
Zum berechtigten Personenkreis gehören aber auch beauftragte ehrenamtlich Tätige, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstandes eine im Verein hervorgehobene Aufgabe wahrnehmen. Dieses sind leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines Projektes ausgeführt werden. Im Gegensatz zu gewählten Ehrenamtsträger*innen muss diese Aufgabe nicht unbedingt in der Satzung verankert sein.

Beantragen kann die freiwillige Ehrenamtsversicherung

  • der Sportverein
  • der/die ehrenamtlich Tätige selbst
  • eine Dachorganisation, z. B. ein Fachverband

Besteht eine freiwillige Ehrenamtsversicherung, so besteht für alle im inneren Zusammenhang mit dem Amt stehenden Tätigkeiten gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dazu zählen alle Tätigkeiten, mit denen die aus dem Amt resultierenden Pflichten bzw. Aufgaben erfüllt werden. Versichert sind dann auch Wege von und zu der Tätigkeit.

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Sportler*innen in Auswahlmannschaften

Sofern ein Verein in Deutschland aufgrund nationaler und/oder internationaler Regelungen verpflichtet ist, Spieler*innen abzustellen, sind diese während ihres Einsatzes bei ihrer jeweiligen (National-)Mannschaft über ihren Stammverein weiterhin versichert. Auf nationaler Ebene ist hier z. B. § 34 der Spielordnung des DFB für die nationale Abstellungspflicht der Fußballvereine zu nennen.
Achtung: Deutsche Spieler*innen hingegen, die bei einem ausländischen Verein beschäftigt sind, sind bei einem Einsatz in der deutschen Nationalmannschaft nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Kaderathlet*innen

Kaderathlet*innen des Deutschen Spitzensports in den Individualsportarten sind häufig als Selbstständige anzusehen. Indiz dafür ist z. B. die Anmeldung eines Gewerbes als Sportler*in. Dies hat zur Folge, dass die Athlet*innen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Sie können sich jedoch freiwillig als Unternehmer *in versichern.

Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Verein oder Dritten muss in jedem Einzelfall von der VBG geprüft werden. Hierfür müssen die betroffenen Sportler*innen die Kriterien einer Beschäftigung erfüllen (siehe oben "Beschäftigte" in der Kategorie "Versicherte Personen").

Versicherungsleistungen

Im Versicherungsfall besteht ein Anspruch auf

  • medizinische Rehabilitation
  • berufliche Rehabilitation
  • soziale Rehabilitation
  • finanzielle Leistungen

Heilbehandlung (medizinische Rehabilitationsleistungen)

Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle und bei
Berufskrankheiten gewährt die VBG insbesondere:

  • medizinische Erstversorgung (außer Leistungen zur Ersten Hilfe, z. B. Pflaster und Tape-Verbände)
  • ärztliche Behandlung
  • zahnärztliche Behandlung incl. Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • häusliche Krankenpflege
  • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
  • Belastungserprobungen und Arbeitstherapien
  • weitere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, (z. B. Erweiterte Ambulante Physiotherapie)

Achtung:

Bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht für die verletzte Person eine
Vorstellungspflicht bei einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin).

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Berufliche Rehabilitationsleistungen

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (wieder-)herzustellen, zu verbessern und möglichst dauerhaft zu erhalten. Dabei werden Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit sowie die
Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

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Soziale Rehabilitationsleistungen

Ergänzend zu den medizinischen und beruflichen Rehabilitationsleistungen
können Leistungen zur sozialen Teilhabe gewährt werden, die versicherten Personen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Hierunter fallen z. B. Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe.

Bei Pflegebedürftigkeit in Folge eines Versicherungsfalles
wird Pflegegeld gezahlt, ein Pflegedienst beauftragt oder die Kosten für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung übernommen.

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Finanzielle Leistungen

Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts helfen, die wirtschaftlichen
Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit abzumildern. Dabei gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente. Dazu gehören:

  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Verletztenrente
  • Hinterbliebenenleistungen

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Informationen der VBG

Sportvereine bei der VBG: Wer ist versichert? Was ist versichert?

Das Thema Versicherungsschutz für Sportler und Sportlerinnen in den Vereinen ist eine nicht ganz einfache Materie. Die gesetzliche Unfallversicherung hat viele Ausprägungen. Die hier vorgestellte Broschüre der VBG will da einen guten Überblick geben und den Sportvereinen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln. 
Zunächst beantwortet die Publikation die Frage, an wen richtet sich diese Broschüre und was müssen Sportvereine so alles tun. Als nächstes wird aufgezeigt, wer und was versichert werden kann. Dann wird das Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Sportverein behandelt.
Insgesamt stellt die Broschüre der VBG einen sehr guten Überblick über die gesetzliche Unfallversicherung dar. 

Zur Broschüre (pdf)

Leitfaden: Prävention im Sportverein als Beitrag zum Erfolg

"Prävention bedeutet im professionell geführten Sportverein im Sport: vorausschauend alle Möglichkeiten zu nutzen, um sportlich erfolgreich zu sein. Prävention bedeutet also, alle Kenntnisse und Erfahrungen zu nutzen, die über eine erfolgreiche und gesundheitsgerechte Trainingsgestaltung vorliegen und die es über sichere sowie störungsfreie Abläufe in allen Bereichen des Vereins gibt. Der Leitfaden aus der Reihe VBG-Fachwissen fasst die Erkenntnisse und Erfahrungen zur Prävention im professionell geführten Sportverein zusammen" (s. VBG).

Zur Broschüre (pdf)

Sportverein sicher organisieren

"Die VBG-Praxis-Kompakt gibt Mitgliedern von Vorständen in Sportvereinen kurze und gezielte Tipps und Informationen für ihre Arbeit. Die VBG-Praxis-Kompakt enthält Register-Informationen zu den Themen Verantwortung des Vorstandes, Versicherungsschutz der Beschäftigten, Personaleinsatz und Information des Personals sowie über die Organisation des Sportvereins" (s. VBG).

Hier können Sie die Broschüre herunterladen!

Training und Übungen Leiten – Tipps und Hinweise

"Diese BGI enthält Hinweise und Tipps, wie Trainer ihre Arbeit im Verein sicher und gesundheitsgerecht planen und organisieren können. Sie informiert über die Verpflichtungen und Aufsichtspflicht des Trainers. Die Informationen sind knapp gehalten und auf das Wesentliche beschränkt. Teilweise sind die Hinweise und Tipps in Form von Praxishilfen und Checklisten aufbereitet" (s. VBG).

Zum Leitfaden (pdf)

Leitfaden für Unternehmen mit bezahlten Sportlern

"Mit diesem Leitfaden will Ihnen die VBG aufzeigen, welche Maßnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von bezahlten Sportlerinnen und Sportlern zu treffen sind". 

Zum Leitfaden (pdf)

Kontakt

Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle

Qualifizierung

Passende Seminare unter:
Führung & Management