Formen der Mitarbeit und der Vergütung
Worum geht es?
Zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer „ehrenamtlichen“ Tätigkeit bei Amateursportler*innen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bestimmte Kriterien festgelegt.
Bezahlte Sportler*innen
Bezahlte Sportler*innen können „ehrenamtlich“ tätig, abhängig beschäftigt oder selbstständig sein. Eine selbstständige Tätigkeit kommt grundsätzlich nur bei Individualsportarten in Betracht, weil bei Mannschaftssportarten zwangsläufig Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft stark ausgeprägt sind.
Amateursportler*innen, die ausschließlich aufgrund mitgliedschaftlicher Bindungen zu einem Sportverein für diesen tätig werden, stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Davon ist auszugehen, wenn die Amateursportler*innen hierfür keine wirtschaftliche Gegenleistung erhalten.
Ob es sich bei der Gewährung von pauschalen Aufwandsentschädigungen zur sportlichen Motivation oder zur Bindung an den Sportverein bereits um eine entsprechende wirtschaftliche Gegenleistung handelt, der Sport also über den reinen Selbstzweck hinaus zur Erzielung von Einkünften ausgeübt wird, hängt von den Umständen im Einzelfall und der Höhe der Leistung ab; unerheblich ist dabei, wie die Leistung bezeichnet wird.
Bei Vertragsspieler*innen wird grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterstellt (lediglich in dem Sonderfall einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgeltzahlung kommt keine Sozialversicherungspflicht zustande).
Amateursportler*innen, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Bindung an den Verein tätig werden, wird die widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 250 € im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird und damit keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge – auch vorausschauend betrachtet - mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlung über 250 € eine „ehrenamtliche“ Tätigkeit vorliegen (Aufwendungsersatz).
Achtung: Der Betrag von 250 € zur Abgrenzung einer „ehrenamtlichen“ Sportler*innen-Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung ist kein „Sportlerfreibetrag“! Hat der/die Sportler*in nachweislich niedrigere Aufwände als 250 €, kann auch bei einer geringeren Vergütung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Der/Die Sportler*in ist dann als geringfügig Beschäftigte*r anzusehen und bei der Minijob-Zentrale zu melden.
Die Betragshöhe wurde in Anlehnung an den sog. Übungsleiterfreibetrag (gem. § 3 Nr. 26 EStG) gewählt; es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Steuer- und Sozialversicherungsfreibetrag, sondern nur um eine sog. Nichtbeanstandungsgrenze! Wird der Grenzbetrag überschritten und infolgedessen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet, ist nicht nur der 250 € übersteigende Teil als Arbeitsentgelt anzusehen, sondern der gesamte Betrag der Leistung!
(Quellen: Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23./24.11.2011, 13.03.2013, 18.11.2015, www.deutsche-rentenversicherung.de → Expertenlexikon)
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