Übungsleiter-Mustervereinbarung
Übungsleiter-Mustervereinbarung
Präambel
Die Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt, sondern um sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Bei der Vergütung handelt es sich nicht um eine adäquate finanzielle Gegenleistung, sondern um eine pauschalierte Erstattung des mit der Tätigkeit verbundenen Aufwandes.
§ 1
(1)
Herr/Frau .................................................
Anschrift ..................................................
- nachfolgend "Übungsleiter/in" genannt –
wird für den Verein ....................................
Anschrift ..................................................
- nachfolgend "Verein" genannt –
ab dem ... . ... . ...... als nebenberufliche/r Übungsleiter/in tätig.
Anmerkung: In den Anwendungsbereich des sog. Übungsleiterfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG fallen u. a. nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in oder Betreuer/in (eine/e Betreuer/in muss dabei einen direkten pädagogischen Kontakt zu den von ihm/ihr betreuten Menschen haben, z. B. Mannschaftsbetreuer/in, Jugendleiter/in, etc.) Es kommen nur Tätigkeiten im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins in Betracht; eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. Training bezahlter Sportler) ist nicht begünstigt.
(2)
Der/Die Übungsleiter/in übernimmt die Aufgabe/Tätigkeit als ...........................................................................................
Anmerkung: Im Folgenden kann der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich näher umschrieben werden.
§ 2
(1)
Der/Die Übungsleiter/in erhält ..... € pro Monat/Woche/Stunde (wenn nicht zutreffend streichen)
bzw.
insgesamt einen Betrag von ..... €/Kalenderjahr (wenn nicht zutreffend streichen)
im Rahmen von § 3 Nr. 26 a EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV als steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung ausgezahlt.
(2)
Der/Die Übungsleiter/in wird darauf hingewiesen, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als nebenberufliche/r Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in, Betreuer/in oder einer vergleichbaren Tätigkeit nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Kalenderjahr steuerfrei und in der Sozialversicherung nicht beitrags- und meldepflichtig sind.
Anmerkung: Der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG kann von der Person nur pro Kalenderjahr in dieser Höhe insgesamt geltend gemacht werden. Einnahmen aus mehreren Tätigkeiten sind zusammenzurechnen!
§ 3
Der/Die Übungsleiter/in erklärt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass er/sie den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von z. Zt. 3.000 €/Kalenderjahr durch Einnahmen aus anderen Tätigkeiten als Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in, Betreuer/in etc. - z. B. für einen anderen Verein –
nicht (wenn nicht zutreffend streichen)
bzw.
in Höhe von ..... €/Kalenderjahr (wenn nicht zutreffend streichen)
in Anspruch genommen hat bzw. in Anspruch nehmen wird. Diese Erklärung gilt, soweit die Tätigkeit gem. § 1 dieser Vereinbarung über das laufende Kalenderjahr hinaus ausgeübt wird, auch für die folgenden Kalenderjahre bis zum Ende dieser Tätigkeit.
§ 4
Der/Die Übungsleiter/in erklärt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass seine/ihre Angaben in § 3 dieser Vereinbarung der Wahrheit entsprechen und verpflichtet sich, dem Verein Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Falsche Angaben oder Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können Schadensersatzansprüche auslösen.
.....................................
Ort, Datum
.....................................
Ort, Datum
...................................
Vereinsvorstand
....................................
Übungsleiter/in
Diese Mustervereinbarung ist ein unverbindlicher Vorschlag, der in Kooperation mit dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. entstanden ist.
Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität der Informationen zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Die Informationen sind nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt, können insoweit nur Anregungen liefern und sind stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen. Wir empfehlen Ihnen im Einzelfall ergänzend rechtlichen und steuerlichen Rat im Vorfeld einzuholen.
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