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Abschreibungen und Anlageverzeichnis

Buchführung und Einkommensteuer

Auch die sog. Absetzungen für Abnutzung (= Abschreibungen oder kurz „AfA“) sind Betriebsausgaben. 

Beispiel:

Sportlehrer Hurtig erwirbt am 16. März 2021 für seine freiberufliche Tätigkeit einen Computer mit Zubehör zum Preis von 1.800 € zuzüglich 342 € Umsatzsteuer. Hurtig ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Computer hat nach der amtlichen AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 3 Jahren.

Die als Betriebsausgaben anzusetzenden Abschreibungen ergeben sich wie folgt:

Jahr

AfA-Ermittlung

Betriebsausgabe

2021

1.800 € : 3 Jahre = 600 €/Jahr

10/12 x 600 € = 500 € 

   500 €
2022      600 €
2023      600 €
2024 1.800 € - 500 € - 2 x 600 € = 100 €    100 €
  Summe 1.800 €


Sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz „GWGs“) sind im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang absetzbar. Es handelt sich hierbei um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht über 800 € netto (d. h. ohne Umsatzsteuer) liegen.

Alternativ können alle Wirtschaftsgüter, die mehr als 250 € (netto), aber höchstens 1.000 € (netto) gekostet haben, in einem Sammelposten zusammengefasst und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Alle Abschreibungsangaben sollen aus der Gewinnermittlung ersichtlich sein; die Wirtschaftsgüter müssen in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter bestehen besondere Aufzeichnungspflichten, d. h. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der GWGs, die mehr als 250 € (netto) gekostet haben, sind in einem gesonderten Verzeichnis aufzuführen.

(Quellen: § 6 Abs. 2 u. 2a, § 7 Abs. 1 EStG)

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