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Selbstständige Tätigkeit

Worum geht es?

Bei Selbstständigen ist zwischen Freiberufler*innen und Gewerbetreibenden zu unterscheiden. Für die Anmeldung sind unterschiedliche Behörden zuständig.

Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit

Bei selbstständigen Tätigkeiten von Einzelpersonen im Sportbereich kann man im Wesentlichen zwei verschiedene Arten der Selbstständigkeit unterscheiden:

  • freiberufliche Tätigkeit, z. B. als Übungsleiter*in, Autor*in, Steuerberater*in, Rechtsanwalt/-anwältin, Architekt*in
  • gewerbliche Tätigkeit, z. B. als Gaststättenpächter*in, Handwerker*in

Achtung: Freiberufler*innen haben gegenüber gewerblich Tätigen einige steuerrechtliche Vorteile. Daher sollte man bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht unüberlegt ein Gewerbe anmelden, sondern zunächst prüfen, ob es sich ggf. um eine freiberufliche Tätigkeit handelt!

Eine freiberufliche Tätigkeit muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit beim dem Finanzamt, in dessen Bezirk man wohnt, oder online durch Ausfüllen des "Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" (www.elster.de) angemeldet werden.

Eine selbstständige nachhaltige Betätigung im Sport, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist ein Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung nicht als freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist

Ein Gewerbebetrieb muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim Gewerbe- bzw. Ordnungsamt der Stadt bzw. Gemeinde, in deren Bezirk der Betrieb liegt, angemeldet werden.

Achtung: Das gilt auch bei der Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes! Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden!

Eine Ausfertigung der Gewerbeanmeldung wird von der Stadt bzw. Gemeinde automatisch an das zuständige Finanzamt weitergeleitet, das die/den Selbstständige*n dann auffordert, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ (www.formulare-bfinv.de) auszufüllen (siehe oben).

Rentenversicherungspflichtige Selbstständige müssen sich zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden.

(Quellen: § 15 Abs. 2 EStG, § 2 SGB VI, § 138 Abs. 1 AO, § 14 GewO, § 190a Abs. 1 SGB VI)

Kontakt

Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle

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