Grundlagen
Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Selbstständige unterliegen grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht im System der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung). Bestimmte, im Sozialgesetzbuch VI genannte Selbstständige, sind jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für Tätigkeiten im Sport sind insbesondere zwei Personengruppen relevant:
- selbstständig tätige Lehrer*innen und Erzieher*innen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
- Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)
Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers
Selbstständig tätige Lehrer*innen und Erzieher*innen sowie Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber unterliegen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn sie eine/n sozialversicherungspflichtige/n Arbeitnehmer*in beschäftigen. Ein/e geringfügig Beschäftigte*r (520-€-Minijob) zählt hierbei jedoch nicht, auch nicht, wenn er/sie eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Beschäftigt der/die Selbstständige jedoch mehrere Minijobber*innen, deren Arbeitsentgelte zusammen regelmäßig mehr als 520 € monatlich betragen, dann ist der/die Selbstständige nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig.
Ausnahmen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Versicherungsfrei sind u. a.:
- Personen die nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI)
- Rentner*innen und Pensionär*innen (§ 5 Abs. 4 SGB VI)
Für die Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit gelten (gem. § 8 Abs. 3 SGB IV) die gleichen Grenzen wie bei den geringfügigen Beschäftigungen als Arbeitnehmer*in (gem. § 8 Abs. 1 u. 2 SGB IV), d. h. entweder beträgt die Summe des Arbeitseinkommens (= Gewinn gem. Einkommensteuerrecht) aus der Tätigkeit regelmäßig nicht mehr als 520 €/Monat oder die Tätigkeit wird nur kurzfristig (nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage/Kalenderjahr) ausgeübt.
(Quellen: § 2 Satz 1 Nr. 1 u. Nr. 9 SGB VI, § 5 Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 4 SGB VI, § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 u. 2 SGB IV)
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