Beitrags- und Meldepflichten zur gesetzlichen Rentenversicherung
Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Beiträge
Den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung muss der/die Selbstständige allein tragen. Für die Berechnung des Beitrages kann man zwischen zwei Alternativen wählen:
- Regelbeitrag nach der sog. Bezugsgröße
- einkommensgerechter Beitrag nach dem Gewinn
Der Regelbeitrag errechnet sich aus der sog. Bezugsgröße; für das Jahr 2021 beträgt er z. B. 18,6 % von 3.290 €/Monat (= Bezugsgröße West), also 611,94 €/Monat. Selbstständige, die den Regelbeitrag zahlen, müssen ihr tatsächliches Arbeitseinkommen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nicht nachweisen. Existenzgründer*innen haben das Recht, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nur den halben Regelbeitrag zu zahlen.
Der/Die Selbstständige kann auch niedrigere oder höhere Beiträge zahlen, wenn er/sie ein von der Bezugsgröße abweichendes niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nachweist (einkommensgerechter Beitrag). Das Arbeitseinkommen ist hierbei der nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Der Beitragsberechnung ist jedoch mindestens ein Gewinn in Höhe von 520 €/Monat zu Grunde zu legen; d. h. für das Jahr 2021 beträgt der Mindestbeitrag 18,6 % von 520 €, also 83,70 €/Monat.
Meldepflicht
Selbstständig tätige Lehrer*innen und Erzieher*innen sowie Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden.
Achtung: Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 2.500 € und Nachzahlungen für bis zu 30 Jahre!
(Quellen: § 165 Abs. 1 Nr. 1, § 190a Abs. 1, § 320 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 SGB VI)
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