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Übungsleiter*innen-Tätigkeit als abhängige Beschäftigung

Fallgruppen

Eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer*in liegt immer dann vor, wenn der Verein Inhalt, Zweck und weitere Umstände der Tätigkeit, z. B. Arbeitsort und Arbeitszeit, bestimmt und der/die Übungsleiter*in, Ausbilder*in, Erzieher*in oder Betreuer*in insoweit weisungsgebunden und in die Vereinsorganisation eingegliedert ist.

Achtung: Der Verein hat bei einer abhängigen Beschäftigung umfangreiche steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen, z. B. Anmeldung des Beschäftigten bei der Krankenkasse, Ermittlung und Abführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Gewährung von Erholungsurlaub, Beachtung des Mindestlohngesetzes, etc..

Abhängig beschäftigte Übungsleiter*innen und Betreuer*innen sind über die Verwaltungsberufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert; der Verein muss das Entgelt jährlich der VBG melden und auch den Beitrag zahlen.

Ggf. handelt es sich bei der abhängigen Beschäftigung um einen Minijob oder eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeit-erwerbs) kann der  Übungsleiterfreibetrag ggf. zusätzlich zu dem maximalen Arbeitsentgelt von monatlich 520 € bzw. 1.300 € gezahlt werden.

Der Übungsleiterfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuer- und sozialversicherungsfreie Jahresbetrag von 3.000 € kann beliebig verteilt werden, z. B. monatlich 250 € oder jeweils vom Jahresbeginn bzw. vom Beginn der Beschäftigung in Höhe der monatlichen Vergütung bis zur vollen Ausschöpfung des Freibetrages.

Beispiel 1:

Eine Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Übungsleiterinnentätigkeit bei einem Sportverein aus. Sie erhält dafür eine monatliche Vergütung von 700 €.

monatliche Vergütung                                                          770 €
./. anteiliger Übungsleiterfreibetrag = 3.000 € : 12 =            250 €
                                                                                             520 €

Die Übungsleiterin ist geringfügig beschäftigt.

Beispiel 2:

Ein Hausmann nimmt am 01.04. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter bei einem Sportverein auf. Er erhält dafür eine monatliche Vergütung von 500 € und möchte zunächst den Freibetrag ausschöpfen.

3.000 € : 500 €/Monat = 6 Monate

Der Platzwart ist vom 01.04. bis zum 30.09. nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit sind keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen und es sind keine Meldungen zu erstatten. Vom 01.10. an besteht eine Beschäftigung im Übergangsbereich.

(Quellen: Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021, Abschnitt B 2.2.1.6; § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV)

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