Begriffe des Datenschutzrechts
Die DS-GVO enthält einen Katalog von Begriffsbestimmungen, ohne deren Kenntnis das Datenschutzrecht schwer zu erschließen ist. Die wichtigsten Begriffe werden hier erklärt.
„Personenbezogene Daten“: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
„Verarbeitung“: Jede mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang. Hierzu zählen u.a. das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, die Einschränkung, das Löschen und die Vernichtung.
„Verantwortlicher“: Das ist jede natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Danach ist jeder Verein Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO.
„Dritter“: Das ist jede natürliche oder juristische Person, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen befugt sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Übungsleiter, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder der Schatzmeister des Sportvereins sind danach keine Dritten, wohl aber alle anderen Mitglieder.
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