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Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung- eine Vertiefung

Weitere Informationsdarlegung

Die in § 2 DL-InfoV festgesetzten Informationen hat der Dienstleistungserbringer stets dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Abs. 1 der DL-InfoV umfasst hingegen Informationen, die der Dienstleistungserbringer nur auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers zur Verfügung stellen muss. Darunter fallen zum Beispiel Verhaltenkodizes, denen sich der Dienstleistungserbringer unterworfen hat. § 3 Abs. 2 DL-InfoV listet in diesem Zusammenhang noch auf, welche Informationen auch in allen ausführlichen Informationsunterlagen (z.B. Katalogen) über die Dienstleistung enthalten sein müssen.

§ 4 DL-InfoV legt fest, welche Informationen der Leistungsempfänger zum Preis erhalten muss.

Mit § 5 DL-InfoV hat der Gesetzgeber eine weitere europäische Vorgabe umgesetzt, nämlich Art. 20 der Richtlinie 2006/123. Dieser Paragraph verbietet dem Dienstleistungserbringer Bedingungen für den Zugang zu seiner Dienstleistung zu veröffentlichen, die entweder auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen und dadurch eine diskriminierende Bestimmung enthalten. Erlaubt sind in diesem Zusammenhang jedoch Unterschiede bei den Zugangsbedingungen für die Dienstleistung, wenn diese Zugangsbedingungen unmittelbar durch objektiv getroffene Kriterien gerechtfertigt sind. Darunter fallen zum Beispiel zusätzliche Kosten, die durch die Entfernung zu einem anderen Land entstehen.

Durch § 6 DL-InfoV wird die Verletzung von Informationspflichten und die Bekanntmachung von diskriminierenden Bedingungen durch den Dienstleistungserbringer sanktioniert. Dabei kann gegen den Dienstleistungserbringer eine Geldbuße von bis zu 1000 Euro verhängt werden.