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Vereinswebsite

Veröffentlichung von Spielerfotos und -videos im Internet

Möchte der Verein eine vereinseigene Website erstellen, spielen insbesondere das Urheberrecht, die Domain-Registrierung mit dem Domain-Namen und die Impressumspflicht eine wichtige Rolle. Denn alles was in diese Bereiche fällt muss geprüft und beachtet werden.

Bevor der Verein auf seiner Website beispielsweise Bilder, Texte, Grafiken oder Musik zur Verfügung stellt bzw. veröffentlicht, muss er sich über die zugrunde liegenden Nutzungs-, Urheber- und auch Persönlichkeitsrechte informieren. Anderenfalls drohen unter anderem eventuell Abmahnkosten, Schadensersatzforderungen und Lizenzgebühren.

Für Vereine ist insbesondere die Veröffentlichung von Fotos und Videoaufnahmen ihrer Spieler auf der Vereinswebsite interessant. Um hier rechtliche Probleme zu verhindern sollte Folgendes beachtet werden:

Bei der Veröffentlichung von Fotos oder Videoaufnahmen von Spielern des Vereins ist das Recht am eigenen Bild betroffen. Beim Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein besonderes Persönlichkeitsrecht, das verfassungsrechtlich durch Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG und einfachgesetzlich durch § 22 KunstUrhG geschützt ist. § 22 KunstUrhG spricht von Bildnissen und schützt das äußere Erscheinungsbild von Lebenden wie auch von Toten. Dabei sind alle Möglichkeiten der Darstellung in Erwägung zu ziehen, also auch insbesondere Abbildungen durch Foto und Film. Ob ein Bildnis vorliegt oder nicht, richtet sich nach der Erkennbarkeit der Person, die abgebildet ist [Dreier/Schulze/Dreier/Specht KUG § 22].

Nach dem KunstUrhG ist das Verbreiten und das öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Mit der Begrifflichkeit der öffentlichen Zurschaustellung ist die Wahrnehmbarmachung entweder durch Bildträger oder aber durch sonstige Medien, wie z.B. Film oder Internet [Schricker/Loewenheim/Götting KUG Anh. § 60/§ 22 ] gemeint. Durch die Einwilligung soll dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, grundsätzlich alleine die Entscheidung darüber zu treffen, ob und wie seine Person in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Bei Minderjährigen muss sowohl eine Einwilligung des Minderjährigen und zusätzlich auch die seiner Eltern eingeholt werden, wenn Fotos oder Videoaufnahmen veröffentlicht werden sollen.

Eine Formvorschrift für die Einwilligung gibt es nicht, aber eine schriftliche Einwilligung einzuholen ist aus Beweisgründen sinnvoll.

Bezüglich der Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen, die bei Sportveranstaltungen aufgenommen werden, hat der BGH hat mit Urteil vom 28.05.2013 (VI ZR 125/12) entschieden, dass diese Veröffentlichung zulässig ist, denn Foto- und Videoaufnahmen sind bei sportlichen Wettkämpfen heute weitgehend üblich, so dass Teilnehmer dann hiermit rechnen müssen und von einer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden kann.