Vorlesen

Rechte und Pflichten

Aufnahmepflicht

Auch wenn ein Bewerber alle in der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein erfüllt, ergibt sich daraus in der Regel für den Verein noch keine Aufnahmepflicht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Verein durch eine entsprechende Satzungsbestimmung, wonach z. B. für den Beitritt allein die Beitrittserklärung des Bewerbers genügt, selbst gebunden hat. 
Das kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die Vereinssatzung ein Probejahr vorsieht (LG Lübeck MDR 1993 S. 292 für die Aufnahmepflicht hinsichtlich bereits bekannter Personen).

Darüber hinaus sind nur Vereine mit einer Monopolstellung gem. § 826 BGB grundsätzlich zur Aufnahme verpflichtet, wenn die Verweigerung der Mitgliedschaft eine sittenwidrige Schädigung darstellt.
Dieser Aufnahmezwang besteht insbesondere bei Wirtschaftsverbänden oder Berufsvereinigungen.

Daneben hat die Rechtsprechung den allgemeinen Rechtsgrundsatz entwickelt, dass eine Aufnahmepflicht des Vereins immer dann besteht, wenn trotz Erfüllung der satzungsmäßigen Aufnahmebedingungen die Ablehnung der Aufnahme zu einer - im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern - sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung des Bewerbers führt (siehe u. a. BGH NJW 1985 S. 1216).

Das gilt auch für die Aufnahme in einen Sportverband oder Sportverein (siehe u. a. BGH NJW 1975 S. 771 für die Aufnahme in den Deutschen Sportbund; allgemein zum Anspruch auf Aufnahme in einen Verein, dargestellt am Beispiel der Sportverbände, Steinbeck, WuW 1996 |S. 91; zuletzt zusammenfassend BGH NJW 1999 S. 1326). 
(Sport)Verbände mit überragender Machtstellung können auch begrenzt auf einzelne Regionen bestehen (BGH a. a. O. [für einen Zusammenschluss von aus einer bestimmten Stadt stammenden Sportvereinen]). Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist eine Monopolstellung des Vereins nicht mehr erforderlich. Es genügt, wenn er eine erhebliche wirtschaftliche oder soziale Machtstellung besitzt.
Das kann im sportlichen Bereich z. B. gegeben sein, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen oder Wettbewerben ist.

Für die Ablehnung der Aufnahme müssen sachlich gerechtfertigte Gründe vorhanden sein (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987 S. 503).
Auf jeden Fall muß der Bewerber grundsätzlich die übrigen in der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein erfüllen.
Zudem ist i. d. R. eine Abwägung zwischen beiden Interessen und Grundrechtspositionen erforderlich (BGH NJW 1985 S. 1216; BVerfG NJW-RR 1989, S. 636).
Lehnt der Bewerber es ab, sich der Satzung des Vereins und den darin enthaltenen Aufnahmebestimmungen anzupassen, obwohl er das ohne weiteres könnte, ist die Ablehnung seiner Aufnahme nicht sittenwidrig (siehe z. B. BGH NJW 1973 S. 35, 36 m. w. N.).

Auf dieser Grundlage besteht im sportlichen Bereich eine Aufnahmepflicht beim Deutschen Sportbund, beim Landessportbund gegenüber Sportfachverband, i. d. R. wohl auch bei einem Zusammenschluss von Sportvereinen einer bestimmten Stadt gegenüber einem Sportverein mit Sitz in dieser Stadt (BGH NJW 1999 S. 1326). Verneint worden ist eine Aufnahmepflicht hingegen beim Landessportbund gegenüber einem Verein mit dem Namensbestandteil "Dynamo" (BVerfG NJW-RR 1989 S. 636).