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Rechte und Pflichten

Wiederaufnahme in den Verein

Die Satzung kann die Wiederaufnahme einmal aus dem Verein ausgeschiedener Mitglieder ebenso gestalten wie den Ersteintritt, sie kann aber auch andere Voraussetzungen als für einen Ersteintritt festlegen. So kann die Wiederaufnahme einmal ausgeschiedener Mitglieder überhaupt ausgeschlossen oder auch nur vom Ableisten einer Probezeit abhängig gemacht werden (vgl. dazu LG Lübeck MDR 1993 S. 292). Fraglich ist, ob die Wiederaufnahme mit der Begründung verweigert werden kann, der Bewerber habe in der Zwischenzeit ein vereinsschädigendes Verhalten gezeigt. M.E. muss das möglich sein. Zwar ist der Bewerber in der Zeit, in der er nicht dem Verein angehört hat, nicht zur Vereinstreue verpflichtet gewesen, andererseits dürfte aber der Verein kaum verpflichtet sein, einen Bewerber als Mitglied (wieder) aufzunehmen, der sich ihm gegenüber schädigend verhalten hat.