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Ausschluss und Vereinsstrafen

Streichung aus der Mitgliederliste

Die Satzung kann neben einem besonderen Ausschließungsverfahren bestimmen, dass die Mitgliedschaft auch durch Streichung aus der Mitgliederliste beendet wird.

Das ist ein vereinfachtes Ausschließungsverfahren (OLG Celle NJW-RR 1989 S. 313), das in einfach gelagerten und leicht feststellbaren Fällen, ohne dass eine nähere Erforschung des zum Grund der Ausschließung gemachten Sachverhalts erforderlich ist, zulässig sein dürfte.

Zu den Fällen, in denen eine Streichung aus der Mitgliederliste in Betracht kommt gehören:

  • die Fälle des Beitragsrückstandes,
  • der Verlegung des Wohnsitzes,
  • die Nichtteilnahme an einer bestimmten Zahl von Vereinsveranstaltungen,
  • der Wegfalls besonderer Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.

Für die Streichung aus der Mitgliederliste gelten die zum "Ausschluss aus dem Verein" gemachten Ausführungen entsprechend.