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Pflichtarbeitsstunden von Mitgliedern

In einigen Vereinen sind Pflichtarbeitsstunden ein probates Mittel um Mitglieder zur Mitarbeit zu bewegen. Doch bei der Einführung und Durchführung sind einige Punkte zu beachten, die an dieser Stelle kurz vorgestellt werden.

Rechtliche Grundlage - Können Vereinsmitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet werden?
Die Mitglieder können nur zu dem verpflichtet werden, was sich aus der Vereinssatzung ergibt. Die Satzung muss also vorsehen, dass Arbeitsstunden als eine Form des Mitgliedsbeitrages erhoben werden können. Dabei sollte auch geregelt werden, wie viele Stunden höchstens abverlangt werden können und wie häufig das geschehen kann.  Ferner muss die Satzung regeln, wenn im Falle der Nichtleistung von Arbeitsstunden ersatzweise eine Geldzahlung fällig wird.
Trifft die Satzung hierüber keine Regelungen, können auch nicht etwa durch Vorstandsbeschluss solche Pflichten geschaffen werden. Dafür wäre vielmehr eine Satzungsänderung erforderlich.

Versicherungsschutz über die VBG
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz kann für alle von Vereinsmitgliedern freiwillig und ohne Entgeltzahlung verrichteten Arbeitsleistungen bestehen („arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“). Ausgenommen vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sind aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unentgeltliche Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern, soweit sie zu den ausdrücklichen satzungsmäßigen Pflichten der Vereinsmitglieder gehören oder sie auf einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes beruhen.

Die in der Satzung enthaltenen Beitragspflichten in Form von Arbeits- und Dienstleistungspflichten sind Ausfluss mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen und damit keine „arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“.

Was bedeutet das für Sie?

Liegt eine Satzungsbestimmung und/oder ein expliziter Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung vor, die Mitglieder zu Arbeits- und Dienstleistungen („Hand- und Spanndienste“) zu verpflichten, besteht bei diesen Tätigkeiten kein Versicherungsschutz über die VBG.

Hinweis: Für Mitgliedsvereine des BSB Nord besteht im Rahmen des Sportversicherungsvertrags eine Unfallversicherung, die auch im Falle eines „Arbeitsunfalls“ eines Vereinsmitglieds greift, soweit die Tätigkeit im Auftrag des Vereins erfolgt ist (die Leistungen entsprechen aber nicht denen der VBG).

Individuelle Entscheidung
Inwiefern die Einführung von Pflichtarbeitsstunden das richtige Instrument ist, um Mitglieder zu einer stärkeren Mitarbeit zu bewegen, muss jeder Verein individuell entscheiden. Eine Entscheidung für Pflichtarbeitsstunden erfordert in jedem Fall eine konsequente Umsetzung und das Bewusstsein des hierdurch entstehenden verwaltungstechnischen Mehraufwandes, welchen es systematisch zu bearbeiten gilt.