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Ausschluss und Vereinsstrafen

Vereinsinterne Rechtsbehelfe

Die Satzung kann vereinsinterne Rechtsbehelfe gegen den Ausschließungsbeschluss vorsehen, so z. B. gegen den Ausschluss durch den Vorstand oder einen Ehrenrat Berufung bei der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan. Der vereinsinterne Rechtsbehelf muß aber ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein, sonst steht er dem Mitglied nicht zu. Er hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (BayObLG Rpfleger 1988 S. 417; OLG Köln NJW-RR 1993, 891), d. h., bis zur Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds bestehen. Ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Ausschlussverfahren verletzt worden, kann diese Verletzung durch die vereinsinterne Rechtsmittelinstanz geheilt werden (LG Gießen NJW-RR 1995 S. 828; siehe auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 101 f.).