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Der Sitz des Vereins und die Sitzverlegung

Freie Sitzbestimmung

Jeder Verein muss einen Vereinssitz haben, welcher in der Satzung zwingend anzugeben ist. Der Sitz ist wichtig für Zustellungen an den Verein, um die Zuständigkeit der Behörden und den allgemeinen Gerichtsstand des Vereins feststellen zu können sowie die Verfügbarkeit des Vereins für seine Gläubiger zu sichern. Der Verein kann in seiner Satzung frei bestimmen, wo sich der Sitz befinden soll (Satzungssitz). Als "Ort" des Vereinssitzes sollte die betreffende politische Gemeinde bestimmt werden. Es kann aber auch vorkommen, dass eine Gemeinde mehrere Gerichtsbezirke hat (z.B. Berlin). Dann muss der Sitz des Vereins so bezeichnet sein (z.B. durch eine Straßenbezeichung), dass deutlich wird, welches Gericht zuständig ist. Die Begründung von zwei Vereinssitzen (sog. Doppelsitz) ist nicht zulässig. Wenn der Verein nichts anderes festlegt oder aber die Satzung in diesem Punkt nicht wirksam ist, bestimmt das Gesetz (§ 24 BGB), dass sich der Sitz an dem Ort befindet, an dem die Verwaltung des Vereins geführt wird (Verwaltungssitz). In dem Fall kommt es darauf an, wo die Vereinsorgane hauptsächlich ihre Tätigkeiten entfalten [Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, § 24 BGB].

Möchte der Verein seinen Sitz verlegen, ist dazu eine durch Beschluss zu fassende Satzungsänderung erforderlich. Da Änderungen der Satzung nach dem Gesetz zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, ist die Änderung von dem Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

Anmelden muss der Vorstand des Vereins die Sitzverlegung beim Registergericht des alten Sitzes. Dieses schickt dann eine Mitteilung und die Registerakten an das Registergericht, das für den neuen Vereinssitz zuständig ist. Das Gericht am neuen Sitz des Vereins trägt nach Prüfung der Satzungsänderung / Sitzverlegung und unter Übernahme der bisherigen Registereintragungen die Sitzverlegung ein [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 69].

Wird der Sitz des Vereins ins Ausland verlegt, wird diese Sitzverlegung im Registerblatts des Vereinsregister als Auflösung des Vereins eingetragen.