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Gründe für die Wahl der Vereinsform und erste Schritte der Gründung

Schritt für Schritt....

Möchten mehrere Personen sich zusammenschließen, um gemeinsam einen Zweck zu erreichen, der nicht wirtschaftlicher Art ist und soll in diesem Zusammenhang die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern auf einfache Art und Weise geregelt werden, bietet sich die Gründung eines eingetragenen Vereins an.

Die Gründung eines eingetragenen Vereins ist auch dann sinnvoll, wenn der Verein selbst als Eigentümer von Grundeigentum im Grundbuch eingetragen werden soll. Falls nämlich ein nicht eingetragener Verein Eigentümer von Grundeigentum ist, müssen alle Vereinsmitglieder auch mit im Grundbuch eingetragen werden. Das ist einerseits nicht sehr praxistauglich und andererseits beim Mitgliederwechsel auch stets sehr aufwendig. Die Form des eingetragenen Vereins zu wählen bietet sich darüber hinaus insbesondere an, wenn der Verein gemeinnützig sein soll. Für die Entscheidung einen eingetragenen Verein zu gründen spricht auch, dass der eingetragene Verein eine juristische Person ist, d.h. er kann sowohl im eigenen Namen klagen als auch verklagt werden. Den Gründern eines eingetragenen Vereins sollte aber unbedingt bewusst sein, dass wirtschaftliche Zwecke durch den eingetragenen Verein grundsätzlich nicht angestrebt werden dürfen. Erlaubt sind höchstens dem eigentlichen Zweck nachrangige wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Vereinsheimbetrieb durch Sportverein) [Elsing, Vereinsrecht, § 2, Rn. 2-6].

Die Kosten, die für die Vereinserrichtung und -registrierung anfallen sind niedrig.

Gründer eines Vereins kann sowohl jede Person sein, die rechtsfähig ist als auch eine juristische Person (z.B. OHG, GmbH). Auch Minderjährige können Gründer eines Vereins sein, wenn die Vereinsgründung den Minderjährigen in vermögensrechtlicher Sicht nicht belastet. Sonst bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund).

Um einen Verein zu gründen ist als erstes eine Gründungsversammlung erforderlich, an der mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen [Elsing, Vereinsrecht, § 2, Rn. 9]. Die Gründungsversammlung ist die Einigung darüber, dass ein Verein gegründet werden und auch entstehen soll. In der Gründungsversammlung muss zwingend die Vereinssatzung beschlossen und als verbindlich anerkannt werden, d.h. die Satzung muss schriftlich fixiert und durch die Gründer unterzeichnet werden. In diesem Zusammenhang muss die Satzung des Vereins des Weiteren vorsehen, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll, da er durch Eintragung seine Rechtsfähigkeit erlangt [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 8, 14]. In einer Niederschrift ist der Gründungsverlauf festzuhalten. Außerdem ist ein erster Vorstand zu bestellen, damit der Verein handlungsfähig ist. Für die Bestellung des Vorstandes ist die Satzung maßgeblich. Wichtig ist aber zu beachten, dass der Verein laut Gesetz (§§ 56, 60 BGB) nur dann ins Vereinsregister eingetragen werden darf, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat und diese auch die Satzung mit unterzeichnet haben.