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Auflösung des Vereins

Verlust der Rechtsfähigkeit Amtslöschung

Die durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangte Rechtsfähigkeit geht verloren, wenn der Verein gem. §§ 159, 42 FGG von Amts wegen im Vereinsregister gelöscht wird. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verein eingetragen ist, dessen Zweck nach der Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (siehe dazu "Vereinszweck Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 36 f.), oder wenn die Eintragung durch Täuschung des Registergerichts herbeigeführt wurde. Beispiel: Sechs Personen wollen einen e. V. gründen. Es gelingt ihnen nicht, ein siebtes Mitglied zu finden (§ 56 BGB!). Bei der Anmeldung wird deshalb das Registergericht über die Zahl der Mitglieder getäuscht.