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Die Eintragung

Zusätze zum Vereinsnamen - Bildung des Vereinsnamens

Auf den Namen des Vereins wird die Vorschrift des § 18 Abs. 2 HGB entsprechend angewendet.
Dort ist der Grundsatz der Firmennamenswahrheit gereglt. Dessen Anwendung auf den Vereinsnamen bedeutet, dass der Vereinsname nicht geeignet sein darf, über Art, Zweck, Größe, Alter oder sonstige Verhältnisse des Vereins zu täuschen.
Ein Vereinsname, der gegen diesen verstößt, ist unzulässig und kann von Amts wegen gelöscht werden.
Dadurch wird allerdings die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht berührt (BGH NJW 1984 S. 668).
Für die Frage, ob die Möglichkeit einer Täuschung der Öffentlichkeit besteht, ist grundsätzlich allein der Eindruck maßgebend, den der Name des Vereins unter Anlegung objektiver Maßstäbe bei der Allgemeinheit erweckt oder erwecken kann.


Bei der Prüfung kommt es auf die allgemeine Verkehrsauffassung an; die Überlegungen müssen sich im durchschnittlichen Rahmen halten.
Nach der Änderung des § 18 Abs. 2 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz ist aber auch darauf abzustellen, ob sich aus der Verwendung des Namensbestandteils im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben (OLG Hamm DB 1999 S. 2002 = Rpfleger 1999 S. 545).


Aus der umfangreichen Rechtsprechung lassen sich folgende allgemeine Grundsätze ableiten (wegen weiterer Einzelheiten siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 55 ff. m.w.N.):
 

  1. Wird bei der Bildung eines Vereinsnamens der Name oder die Firmenbezeichnung einer anderen Person verwendet (z. B. bei einem Fanclub oder bei einer Interessengemeinschaft), so ist das unzulässig, wenn der Eindruck entsteht, es bestehe eine wirtschaftliche, sachliche oder personelle Verbindung, ohne daß diese tatsächlich vorhanden ist.

  2. Will ein Verein in seinem Namen eine Jahreszahl führen, was auch in abgekürzter Form zulässig sein kann (z. B. "Schalke 04" statt "Schalke 1904"), muß es sich i. d. R. um das wirkliche Gründungsjahr des Vereins selbst handeln.

  3. Bei einem geographischen Zusatz (z. B.: "Deutscher Verein . . .") ist darauf zu achten, daß nicht hinsichtlich des Gebiets, auf das sich die Vereinstätigkeit erstreckt, oder hinsichtlich der Größe oder der Bedeutung des Vereins ein falsches Bild entsteht. Allerdings sind z. B. die Namensbestandteile "Euro" oder "European" unbedenklich, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben (OLG Hamm DB 1999 S. 2002 = Rpfleger 1999 S. 545). Der Name "Internationaler Wassersport-Club" ist z.B. für einen kleinen lokalen Verein nicht zulässig (LG Hagen Rpfleger 1971 S. 428).

  4. Bei der Verwendung der Bezeichnung "Stiftung" wird meist an einen gemeinnützigen oder wohltätigen Vereinszweck, zumindest aber an eine Stiftungsaufsicht gedacht. Auch die Bezeichnung "Kammer" erweckt den Eindruck einer öffentlich-rechtlichen Organisation und ist ohne einen klarstellenden Zusatz unzulässig. Der Begriff "Akademie" ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn es sich entweder um eine Vereinigung von Wissenschaftlern oder um eine Einrichtung handelt, die der Ausbildung oder Fortbildung dient.

  5. Soll im Vereinsnamen die Bezeichnung "Institut" geführt werden, kommt es für die Zulässigkeit auf den Vereinszweck und auf die beabsichtigte Tätigkeit sowie auf die Qualifikation des Vereinspersonals an, da in der Öffentlichkeit i. d. R. die Annahme besteht, daß es sich bei einem "Institut" um eine wissenschaftliche Einrichtung mit entsprechend geschultem Personal handelt (vgl. einerseits BayObLG Rpfleger 1990 S. 407, wonach eine Tätigkeitsbezeichnung beizufügen ist, und andererseits BayObLG NJW- RR 1990 S. 1125 zur Unzulässigkeit; s. a. BGH NJW-RR 1987 S. 735: Frage des Einzelfalls).

  6. Soll ein Verein den Namenbestandteil "Verband" führen, ist u. a. darauf abzustellen, ob er eine größere Zahl von Mitgliedern hat, oder ob sich in ihm mehrere Vereine zusammengeschlossen haben.  


In der Regel wird deshalb ein Verein, der die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, entweder einen weiteren Namenskern oder Namen hinzufügen müssen (BayObLG a. a. O.; LG Detmold Rpfleger 1999 S. 333).
Ein solcher Zusatz ist auch durch die Angabe eines Tätigkeitsbereiches möglich (LG Detmold a. a. O.).
Entscheidend kann auch sein, ob sich aus dem Vereinsnamen ggf. ableiten läßt, daß es sich um einen Zusammenschluß aller Gruppen einer bestimmten Gesellschaftsschicht oder nur von Angehörigen eines bestimmten Berufes handelt.