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Auflösung des Vereins

Verlust der Rechtsfähigkeit durch Entziehung

Nach § 43 Abs. 1 und 2 BGB kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzeswidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet, oder wenn der Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. dazu Schmidt NJW 1993 S. 1225). Nach BezG Chemnitz (DtZ 1994 S. 158) soll die Amtslöschung bei einem wirtschaftlichen Verein aber nur in Betracht kommen, wenn durch die Eintragung schutzwürdige Interessen der Vereinsmitglieder oder Dritter verletzt werden oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Löschung des Vereins besteht (siehe auch BayObLGZ 1978 S. 87). Die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist auch dann möglich, wenn ein vom Verein unterhaltener wirtschaftlicher Nebenbetrieb einen Umfang angenommen hat, der nicht mehr durch das Nebenzweckprivileg gedeckt ist (siehe "Vereinszweck Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Nebenzweck" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 42). Die Rechtsfähigkeit wird nach § 43 nicht durch das Amtsgericht, sondern durch die Verwaltungsbehörde entzogen. Vom Amtsgericht wird die Rechtsfähigkeit hingegen entzogen, wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter 3 gesunken ist (§ 73 BGB). Die Entziehung erfolgt auf Antrag des Vorstandes (zu einem Muster Burhoff, Vereinsrecht, Rn 556) und, wenn der Antrag nicht binnen 3 Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes. Der Beschluss, durch den die Rechtsfähigkeit entzogen wird, ist dem Vorstand zuzustellen. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Erinnerung eingelegt werden. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben.