Umsatzsteuerpflicht für Mitgliedsbeiträge im Sportverein?
Derzeit sorgt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen für Aufregung. Das höchste deutsche Finanzgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins der Umsatzsteuer unterliegen und schließt dies nicht aus. Hierzu eine Einordnung der gerichtlichen Entscheidung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 4/23, mit der Frage befasst, ob Mitgliedsvereine eines gemeinnützigen Sportvereins der Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu bedarf es zunächst einiger Hintergrundinformationen.
Verein entscheidet freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht
Der klagende Verein, ein gemeinnütziger Mehrspartensportverein, hat in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasenplatz errichtet. Um im größtmöglichen Umfang in den Genuss der Vorsteuerabzugsberechtigung zu kommen, hat er die Beiträge der Mitglieder der Umsatzsteuer unterworfen. Dabei hat er sich auf Unionsrecht, also EU-Recht, berufen. Die Finanzverwaltung hatte die Vorsteuerabzugsberechtigung unter Hinweis auf die Verwaltungspraxis abgelehnt.
Umsatzsteuerrechtliche Hintergründe
Um die Hintergründe und die Auswirkungen des Urteils verstehen zu können, ist die Kenntnis der Struktur des Umsatzsteuerrechts beim gemeinnützigen Sportverein unabdingbar.
Im Umsatzsteuerrecht wird zunächst zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen unterschieden. Nur steuerbare Umsätze fallen in den Bereich des Umsatzsteuergesetzes. Voraussetzung hier ist unternehmerisches Handeln. Bei gemeinnützigen Sportvereinen handelt es sich beim Ideellen Bereich um den nicht-unternehmerischen Bereich. Einnahmen, die hier erfasst werden, sind nicht steuerbar. Bei denen übrigen Bereichen Vermögensverwaltung, Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Sportverein unternehmerisch tätig und die hier erzielten Einnahmen sind steuerbar.
Die Finanzverwaltung ist bislang davon ausgegangen, dass Mitgliedsbeiträge im Ideellen Bereich zu erfassen und damit nicht steuerbar in der Umsatzsteuer sind. Begründet wird dies damit, dass die Beiträge aufgrund einer satzungsmäßigen Verpflichtung zu zahlen sind und nicht im Leistungsaustausch zu Leistungen des Verein stehen. In einem BMF-Schreiben wurde zwar eine Steuerbarkeit, aber gleichzeitig eine Steuerbefreiung angenommen.
Das Unionsrecht nimmt dagegen an, dass Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen im Leistungsaustausch zu Leistungen des Vereins stehen. Damit wären sie steuerbar.
Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, ob die Mitgliedsbeiträge auch steuerpflichtig sind. In Frage kommt eine Steuerbefreiung aufgrund nationaler Vorschriften. So sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 Nr. 22 b) vor, dass Umsätze bei sportlichen Veranstaltungen steuerfrei sind, soweit sie von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden und das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Was sagt der Bundesfinanzhof zur Umsatzbesteuerung?
Der BFH geht davon aus, dass in dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, der Verein steuerbare Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbracht hat. Damit steht aber zunächst nur fest, dass die Beiträge dem Umsatzsteuergesetz unterliegen. In Frage käme zum Beispiel eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 b) UStG. Dann müsste es sich bei den Leistungen des Vereins aber um sportliche Veranstaltungen handeln, die den Mitgliedern angeboten werden. Genau diese Frage konnten die Finanzrichter nicht beantworten und haben deshalb den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Gericht betont, dass nicht alle Leistungen, die Sportvereine ihren Mitgliedern anbieten, sportliche Veranstaltungen im gesetzlichen Sinne (d.h. § 67a Abgabenordnung und § 4 Nr. 22 b) UStG) seien. So seien die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen, das Einzeltraining für Sportlerinnen und Sportler oder das Angebot eines „freien Trainings“ ohne Anleitung durch seitens des Vereins gestellte Übungsleitungen keine solchen sportlichen Veranstaltungen.
Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelung sei wichtig zu klären, ob es sich bei den Leistungen des Vereins um sportliche Veranstaltungen handele mit der Folge, dass eine Umsatzsteuerbefreiung im Sinne des § 4 Nr. 22 b) UStG in Frage komme.
Insofern gibt der BFH dem Finanzgericht einige Hinweise mit auf den Weg. So sei zu prüfen, ob es sich bei den Angeboten des Vereins um eine einheitliche Leistung handelt oder um selbständige Einzelleistungen, ob eine einheitliche Leistung sich aus Haupt- und Nebenleistung zusammensetzt und welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, ob die einheitliche Leistung als umsatzsteuerfrei behandelt werden kann oder als umsatzsteuerpflichtig und in diesem Fall, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.
Was müssen die Sportvereine nun wissen? Wie geht es weiter?
Im Ergebnis ist das Urteil nicht neu und überraschend. Der BFH setzt seine Linie fort, wonach er die Praxis der Finanzverwaltung als nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und mit dem Unionsrecht ansieht.
Der BFH zeigt aber auch eine Lösungsmöglichkeit auf. Durch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes könnten Mitgliedsbeiträge im Sportverein als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass es einen solchen Ansatz schon im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 gegeben habe, der aber dann nicht umgesetzt worden sei.
Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber so schnell wie möglich Klarheit schafft. Im Sinne einer Vereinfachung für die überwiegend ehrenamtlich geführten Vereine ist es wünschenswert, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, wonach Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerfrei zu behandeln sind.
Zu erfassen wären die Mitgliedsbeiträge, zumindest soweit sie auf Leistungen der Vereine entfallen, dann wahrscheinlich als Zweckbetrieb. Dabei dürfte es sich aber wohl nicht um den Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltungen“ im Sinne des § 67a der Abgabenordnung handeln. Denn in dem Fall wären die Beiträge gemäß § 4 Nr. 22 b) des Umsatzsteuergesetzes schon jetzt umsatzsteuerfrei. Beiträge für eine passive Mitgliedschaft würden wohlmöglich weiterhin dem Ideellen Bereich zugeordnet, weil die passiven Mitglieder keine Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
Wie die Beiträge bis zu einer Klarstellung durch Finanzverwaltung oder Gesetzgeber zu behandeln sind, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Eine Behandlung entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis, also Zuordnung zum Ideellen Bereich, erscheint mit dem Argument des Vertrauensschutzes und der bisherigen Nichtbeanstandung durch die Finanzverwaltung zumindest vertretbar.
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