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FAQ: Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge im Sportverein

Nicht unbedingt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich steuerbar sein können, aber nicht automatisch umsatzsteuerpflichtig sind.

Der BFH hat in einem Urteil vom 13.11.2025 (Az. V R 4/23) festgestellt, dass Beiträge möglicherweise im Austausch für Leistungen des Vereins gezahlt werden. Dann würden sie grundsätzlich unter das Umsatzsteuergesetz fallen.

Nein. Nach der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung werden Mitgliedsbeiträge meist dem ideellen Bereich zugeordnet und gelten daher nicht als steuerbar.

Wenn Beiträge als Gegenleistung für konkrete Leistungen des Vereins gelten. Allerdings kann weiterhin eine Steuerbefreiung, z. B. für sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 b UStG), greifen.

Der BFH hat den konkreten Fall noch nicht endgültig entschieden, sondern zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Nein. Bis zu einer Klarstellung durch Gesetzgeber oder Finanzverwaltung kann die bisherige Praxis weiterhin angewendet werden.

Der BFH hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine klare Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge schaffen könnte. Eine solche Regelung ist bislang aber noch nicht beschlossen.