Gemeinnützige Vereine und das Transparenzregister
Aktueller Stand in Sachen Transparenzregister
Zur Bekämpfung der Geldwäsche hat der Gesetzgeber das Transparenzregister eingerichtet. Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat den Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehener mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt. Der Bundesanzeiger Verlag GmbH wird auch als registerführende Stelle bezeichnet.
Aus dem Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und anderen Gesellschaften und Vereinigungen hervorgehen. Auch gemeinnützige Vereine werden im Transparenzregister geführt. Als wirtschaftlich Berechtigte werden bei Vereinen die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB angesehen. Die Angaben zu den Vorstandsmitgliedern werden durch die registerführende Stelle grundsätzlich dem Vereinsregister entnommen. Normalerweise werden die Vereine insofern also zunächst nicht selbst aktiv werden müssen. Aber Vorsicht! Das gilt nur, sofern die Angaben im Vereinsregister auch aktuell und vollständig sind. Sollten gewisse Angaben fehlen, unrichtig oder nicht vollständig sein, hat der Vereinsvorstand diese eigenständig gegenüber dem Transparenzregister zu ergänzen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Angaben zum Geburtsdatum, Wohnort oder zur Staatsangehörigkeit handeln. Ohne abweichende Eintragung im Vereinsregister wird davon ausgegangen, dass die Vorstandsmitglieder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sollten Vorstandsmitglieder aber zum Beispiel einen Wohnsitz im Ausland haben, eine andere Staatsangehörigkeit oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, dann sind diese durch den Vorstand dem Transparenzregister gesondert mitzuteilen (vgl. § 20a Geldwäschegesetz).
Ausgangsituation in den Jahren 2017 bis 2023
Grundsätzlich erhebt die registerführende Stelle Gebühren für das Führen im Transparenzregister von den Rechtseinheiten, also auch von den Vereinen. Für gemeinnützige Vereine ist aber erst ab dem Jahr 2020 die Möglichkeit eingeführt worden, sich auf Antrag von der Gebührenpflicht befreien zu lassen. Für die Zeit von Mitte des Jahres 2017 bis Ende 2019 unterlagen also auch gemeinnützige Vereine der Gebührenpflicht.
Mit dem Jahr 2020 wurde dann die Möglichkeit geschaffen, dass steuerbegünstigte Körperschaften sich von der Gebührenpflicht befreien lassen konnten. Dazu hatten sie einen Antrag bei der registerführenden Stelle zu stellen. Wichtig: Der Antrag musste innerhalb des jeweiligen Jahres gestellt werden. Eine rückwirkende Beantragung für zum Antragszeitpunkt abgelaufene Jahre war und ist ausgeschlossen.
Änderungen seit dem 01.01.2024
Zum 01.01.2024 hat sich die beschriebene Situation um die Gebührenpflicht für gemeinnützige Vereine grundsätzlich geändert. Hintergrund ist die Einführung des Zuwendungsempfängerregisters (vgl. § 60b Abgabenordnung). Seit Anfang 2024 werden alle steuerbegünstige Körperschaft in einem solchen Register aufgeführt. Das jeweils zuständige Finanzamt veranlasst die Erfassung der steuerbegünstigten Körperschaften im Zuwendungsempfängerregister, das durch das Bundeszentralamt für Steuern geführt wird.
Die registerführende Stelle des Transparenzregisters ruft jetzt die notwendigen Informationen zur Steuerbegünstigung eigenständig beim Zuwendungsempfängerregister ab. Damit entfällt für gemeinnützige Vereine die Pflicht, die Gebührenbefreiung aktiv zu beantragen.
Hier die Phasen der Gebührenpflicht bzw. Gebührenbefreiung für die gemeinnützige Vereine in der Übersicht:
- 07/2017 bis 2019: Keine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine vorgesehen
- 2020 bis 2023: Möglichkeit der Befreiung von der Gebührenpflicht auf Antrag
- Seit 2024: automatische Gebührenbefreiung, wenn der Verein im Zuwendungsempfängerregister geführt wird
Warum bekommen Vereine trotzdem Post vom Transparenzregister?
Wie kann es nun sein, dass Sportvereine trotzdem Gebührenrechnungen vom Transparenzregister erhalten?
Aktuell erhalten gemeinnützige Sportvereine Gebührenrechnungen von der registerführenden Stelle des Transparenzregisters. Hintergrund ist, dass die registerführende Stelle offenbar mit der Abarbeitung von Gebührenrechnungen im Rückstand ist. Die Gebührenrechnungen können folgende Gründe haben:
Der Verein ist nicht als gemeinnützig anerkannt oder im Zuwendungsempfängerregister nicht erfasst oder er hat in den Jahren 2020 bis 2023 nicht rechtzeitig einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt.
Jetzt noch einen Antrag auf Gebührenbefreiung für abgelaufene Jahre zu stellen, dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. § 4 Absatz 3 Satz 3 der Transparenzregisterverordnung lautet: Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.
Wenn der Verein aber – aus welchen Gründen auch immer – bislang nicht im Zuwendungsempfängerregister erfasst ist, dann kann und sollte ein Antrag auf Gebührenbefreiung für das laufende Jahr gestellt werden. Weiterführende Informationen hierzu finden Vereine auf der Website des Transparenzregisters: www.transparenzregister.de.
(Quellen: www.transparenzregister.de; Geldwäschegesetz: www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/; Transparenzregistergebührenverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/trgebv_2020/; Zuwendungsempfängerregister: zer.bzst.de)
Stand, Juli 2025
Autor: Elmar Lumer
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