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FAQ zum Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde vom Gesetzgeber zur Bekämpfung von Geldwäsche eingerichtet. Es soll die "wirtschaftlich Berechtigten" von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen sichtbar machen. Auch gemeinnützige Vereine werden in diesem Register geführt, wobei die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Die notwendigen Informationen über die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich aus dem Vereinsregister entnommen.

Normalerweise muss ein Verein nicht selbst aktiv werden, da die Informationen über die Vorstandsmitglieder aus dem Vereinsregister bezogen werden. Es ist jedoch Vorsicht geboten: Sollten die Angaben im Vereinsregister unvollständig, unrichtig oder nicht aktuell sein, ist der Vereinsvorstand verpflichtet, diese eigenständig dem Transparenzregister zu melden. Dies betrifft beispielsweise Angaben zum Geburtsdatum, Wohnort oder zur Staatsangehörigkeit. Insbesondere wenn Vorstandsmitglieder einen Wohnsitz im Ausland oder andere/mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, müssen diese Informationen gesondert mitgeteilt werden (gemäß § 20a Geldwäschegesetz).

Ja, die Situation hat sich seit dem 01.01.2024 grundlegend geändert. Zuvor unterlagen gemeinnützige Vereine von Mitte 2017 bis Ende 2019 der Gebührenpflicht und konnten sich von 2020 bis 2023 nur auf Antrag von den Gebühren befreien lassen (wobei ein rückwirkender Antrag für abgelaufene Jahre ausgeschlossen war). Seit Anfang 2024 entfällt die Pflicht zur aktiven Beantragung der Gebührenbefreiung. Dies liegt an der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters, in dem alle steuerbegünstigten Körperschaften automatisch erfasst werden. Die registerführende Stelle des Transparenzregisters ruft die Steuerbegünstigungsinformationen nun eigenständig vom Zuwendungsempfängerregister ab.

Sportvereine erhalten möglicherweise weiterhin Gebührenrechnungen vom Transparenzregister, weil die registerführende Stelle mit der Abarbeitung der Rechnungen im Rückstand ist. Die Gründe für solche Rechnungen können sein, dass der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist, nicht im Zuwendungsempfängerregister erfasst ist oder in den Jahren 2020 bis 2023 nicht rechtzeitig einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt hat. Für abgelaufene Jahre ist ein nachträglicher Antrag auf Gebührenbefreiung nicht mehr möglich.

Wenn der Verein gemeinnützig ist, aber (aus welchen Gründen auch immer) bislang nicht im Zuwendungsempfängerregister erfasst wurde, sollte er umgehend einen Antrag auf Gebührenbefreiung für das laufende Jahr stellen. Weiterführende Informationen hierzu finden sich auf der Website des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de.