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Übungsleitung und Ehrenamt

Können Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gleichzeitig an eine Person gezahlt werden?

Ja, aber nur, wenn die Person nachweislich zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausübt.

  • So kann beispielsweise ein Vorstandsmitglied, das gleichzeitig als Übungsleiter eine Gruppe trainiert, für seine Vorstandstätigkeit den Freibetrag nach §3 Nr. 26a (Ehrenamtspauschale, max. 960 Euro)
  •  für seine Übungsleitertätigkeit den Freibetrag nach §3 Nr. 26 (ÜL-Pauschale, max. 3.300 Euro)

in Anspruch nehmen. Beide Freibeträge für ein und dieselbe Tätigkeit zu "kombinieren", ist nicht zulässig

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Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle

Zukunft des Ehrenamts: Verberuflichung – Der Verein als Arbeitgeber

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