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Abhängige Beschäftigung und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Frage, ob die abhängige Beschäftigung und die ehrenamtliche Tätigkeit zusammengerechnet werden ist u. a. bedeutsam für den gesetzlichen Mindestlohn (Vergütung im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit) und für die Einhaltung der sog. Nebenberuflichkeitsvoraussetzung beim Ehrenamtsfreibetrag oder beim Übungsleiterfreibetrag.

Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner als abhängig Beschäftigte*r und daneben ehrenamtlich tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine ehrenamtliche Tätigkeit bei demselben Vertragspartner unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine sog. gemischte Tätigkeit vor, bei der die abhängige Beschäftigung und die ehrenamtliche Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Allerdings gelten strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer von der abhängigen Beschäftigung abgrenzbaren ehrenamtlichen Tätigkeit.

Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein, in dessen Rahmen der/die Beschäftigte seine/ihre Arbeitsleistung regelmäßig

  • am selben Betriebsort
  • für denselben Betriebszweck
  • unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt.

Dementsprechend liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis  regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich ehrenamtliche Teil der Tätigkeit

  • nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird
  • in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden
  • im Verhältnis zur abhängigen Beschäftigung nebensächlich ist

und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.

Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an; die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat - insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen - keine ausschlaggebende Bedeutung.

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