Anspruchsvoraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag
Um den sog. „Ehrenamtsfreibetrag“ nach § 3 Nr. 26 a EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen gleichzeitig die folgenden sechs Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.
- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für die Einnahmen aus der Tätigkeit darf nicht bereits – ganz oder teilweise - die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG) oder der sog. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) in Anspruch genommen werden.
- Für sog. Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder muss die Vereinssatzung eine Bezahlung des Vorstandes ausdrücklich erlauben.
1. Begünstigte Tätigkeiten
Der Ehrenamtsfreibetrag sieht im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten vor, ausgenommen ist jedoch die Tätigkeit als Sportler*in. Die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb ausgeübt werden, Tätigkeiten in der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.
Beispiele für begünstigte Tätigkeiten:
- Vorsitzende*r, Geschäftsführer*in, Schatzmeister*in, Referent*in für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendleiter*in, etc.
- Abteilungsleiter*in
- Bürokraft in der Geschäftsstelle (sofern der Aufgabenbereich dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist)
- Hausmeister*in, Platzwart*in, Gerätewart*in, Reinigungskraft (sofern die Räume/Plätze/Geräte dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind)
- Aufsichtspersonal (Sicherheits- und Ordnungsdienste, sofern die Veranstaltungen dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind)
- Schiedsrichter*in im Amateurbereich
Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:
- Sportler*in
- Verkauf von Speisen oder Getränken bei einer Vereinsveranstaltung oder in der Vereinsgaststätte
- Verkauf von Sportartikeln im Sportshop
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von geselligen Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird
- Akquise oder Betreuung von Werbepartnern für Bandenwerbung, Trikotwerbung, Anzeigen in der Vereinszeitung, etc.
2. Nebenberuflichkeit
Ob eine Tätigkeit als nebenberuflich beurteilt wird, richtet sich ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit; sie gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs (i. d. R. bis zu 14 Std./Woche) in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch Personen nebenberuflich tätig sein, die überhaupt keinen Hauptberuf im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausüben, z. B. Hausfrauen/-männer, Vermieter*innen, Studierende, Rentner*innen oder Arbeitslose. Bei schwankender wöchentlicher Arbeitszeit oder wenn die Tätigkeit nur einige Wochen oder Monate dauert, wird die erreichte Stundenzahl auf die Gesamtdauer der Vertragslaufzeit (nicht auf das gesamte Kalenderjahr) bezogen.
Übt jemand mehrere verschiedenartige Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 a EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, mehrere gleichartige Tätigkeiten werden aber zusammengefasst. Eine Tätigkeit wird auch nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
3. Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Universität, Fachhochschule, Schule, Volkshochschule) oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. Sportverein, Sportbund, Sportverband) ausgeübt werden.
4. Förderung gemeinnütziger Zwecke
Gemeinnützige Zwecke sind z. B. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 (2) Nr. 3 AO), der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 (2) Nr. 4 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 (2) Nr.7 Nr. 7 AO), des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO) oder des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 (2) Nr. 25 AO).
5. Ehrenamtsfreibetrag neben Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder Übungsleiterfreibetrag
Der Ehrenamtsfreibetrag kann für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) begünstigten Tätigkeit – bei einer anderen oder derselben Körperschaft – ausgeübt wird, zusätzlich in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden (s. o.), sowohl organisatorisch als auch inhaltlich voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind.
Beispiel:
Ein*e Übungsleiter*in kann von demselben Verein für seine/ihre Übungsleitertätigkeit eine steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) erhalten und gleichzeitig, z. B. für seine/ihre Tätigkeit als Schatzmeister*in, den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG beanspruchen.
6. Vereinssatzung
Für die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder ist eine Satzungsgrundlage erforderlich.
(§ 3 Nr. 26a EStG, BMF-Schreiben vom 21.11.2014, R 3.26a EStR, Bayerisches Landesamt für Steuern: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG)
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