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Grundlagen

Umsatzsteuer

Auf fast jeden getätigten Umsatz, z. B. auf Warenverkäufe und Dienstleistungen, wird Umsatzsteuer fällig (häufig auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet). Der/Die Selbstständige muss die ausgeführten Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen, d. h. er/sie ist grundsätzlich verpflichtet, dem Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Rechnungen sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zu stellen und müssen bestimmte Angaben enthalten.

Andererseits wird dem/der Selbstständigen von anderen Unternehmen auch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, z. B. beim Einkauf von Büromaterial, Fachliteratur, etc.. Diese Steuer darf ein/e Unternehmer*in i. d. R. als sog. Vorsteuer von seinen/ihren Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt abziehen (sog. Vorsteuerabzug). Bei größeren Anschaffungen, z. B. Betriebs-Pkw, Büroeinrichtung, Informationstechnik, kann es sogar vorkommen, dass die gezahlte Vorsteuer höher ist als die vereinnahmte Umsatzsteuer; die Differenz wird dann vom Finanzamt erstattet.

Ein/e Selbstständige*r der/die unter die sog. Kleinunternehmerregelung (gem. § 19 UStG) fällt, muss keine Umsatzsteuer bezahlen, kann aber im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Honorare von Sportorganisationen sind i. d. R. Bruttohonorare, d. h. der/die Selbstständige muss aus den Honoraren die darin enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen. Das gilt auch für Fahrtkostenerstattungen und Materialkostenpauschalen, denn diese sog. „Nebenleistungen“ teilen umsatzsteuerlich das „Schicksal der Hauptleistungen“.

Beispiel 1:

Übungsleiter Genügsam erhält für die Durchführung eines Sportkurses folgende Beträge:

Honorar                   178,00 €
Fahrtkosten               60,00 €
Summe                   238,00 €

Berechnung für die Umsatzsteueranmeldung:

238,00 € : 119 x 100 = 200,00 € netto

238,00 € : 119 x   19 =   38,00 € USt

Übungsleiter Genügsam muss 38,00 € USt an das Finanzamt abführen, das Nettoentgelt beträgt nur 200,00 €.

Beispiel 2:

Autorin Pfiffig erhält für das Verfassen einer Broschüre folgende Beträge:

Honorar                                              890 €
Fahrtkosten Redaktionssitzungen     180 €
Summe                                          1.070 €

Berechnung für die Umsatzsteueranmeldung:    

1.070 € : 107 x 100 = 1.000 € netto

1.070 € : 107 x     7 =     70 € USt

Autorin Pfiffig muss 70 € USt an das Finanzamt abführen, das Nettoentgelt beträgt nur 1.000 €.

Achtung: Umsatzsteuerpflichtige Selbstständige haben zwar einen Anspruch auf Vorsteuerabzug (s. o.), Voraussetzung ist jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung!

(Quellen: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 12, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 UStG)

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