Persönlichkeitsrechte – Recht am eigenen Bild
Wirksame Einwilligung zur Nutzung von Fotos einholen!
Es gilt der Grundsatz, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. Dieses Recht wird als „Recht am eigenen Bild“ bezeichnet.
Also Vorsicht! Stellen Sie als Verein niemals Fotos von Ihren Vereinsmitgliedern oder anderen Menschen in sozialen Medien (Facebook, Twitter, Instagram & Co.) ein, ohne sich zuvor deren Einwilligung eingeholt zu haben.
Ohne eine Einwilligung ist eine Veröffentlichung von Personenfotos nur in sehr engen Grenzen möglich.
Keine Einwilligung ist erforderlich bzw. zustimmungsfrei sind (z.B.):
- Mannschaftsfotos = bewusstes Posieren (Achtung! Bei Mannschaftsfotos mit Minderjährigen sollten Sie prinzipiell eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten einholen!)
- Spielszenen/Wettkampfszenen vor Publikum – Szenen, die das Geschehen wiedergeben sind zulässig (Porträtaufnahmen von Teilnehmern ohne deren Einwilligung sind hingegen unzulässig!)
- Fotos von Zuschauern und Teilnehmern bei „Massenveranstaltungen“ (z.B. eine Laufveranstaltung mit mehreren hundert Teilnehmern)
- Wenn Personen bei Fotos als Beiwerk dienen (auf dem Foto sichtbare Personen sind nicht das eigentliche Motiv, sondern nur „schmückendes Beiwerk“)
Bei Minderjährigen ist in jedem Fall eine wirksame Einwilligung von beiden Elternteilen einzuholen.
Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung von Fotos zum Download:
Hier finden Sie unser Musterdokument, mit dem Sie von Ihren Vereinsmitgliedern eine Einwilligung zur Veröffentlichung/Nutzung von Personenfotos in sozialen Netzwerken einholen können:
Grundsätzlich ist es denkbar, die Einwilligungserklärung bereits dem Aufnahmeantrag des Vereins beizufügen.
Einige Vereine, wie der TSV Georgensgmünd von 1913 e.V., haben einen Verhaltenskodex (Vereinsknigge) entwickelt. In dem Verhaltenskodex sind Regelungen zu finden, die einen Missbrauch des Rechts am eigenen Bild (insbesondere auch in sozialen Medien) durch die Vereinsmitglieder verhindern sollen. In der Vereinsknigge des TSV Georgensgmünd wird ausdrücklich hingewiesen, dass nur Fotos von Vereinsmitgliedern veröffentlicht werden dürfen, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
Verunglimpfungen von Personen
Werden durch den Verein Vereinsmitglieder oder andere Personen über soziale Medine verunglimpft (z.B. beleidigt, beschimpft, gedemütigt), kann dies nicht nur den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen, sondern auch den Adressaten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Verletzten können dann auch gerichtlich durchsetzbare zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber dem Verletzenden zustehen (Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB).
Gleiches gilt, wenn ein Vereinsmitglied andere Vereinsmitglieder oder sonstige Personen in sozialen Medien verunglimpft.
Eine Vereinsknigge (wird jedem Vereinsmitglied ausgehändigt) oder ein Social Media-Leitfaden für Vereinsmitglieder können helfen, die Vereinsmitglieder für den ordnungsgemäßen Umgang mit sozialen Medien zu sensibilisieren.
Quellen:
Bild 1: Einverständniserklärung Nutzung Bildrechte Vereine_Verbaende
Landessportbund Nordrhein-Westfalen (2019-07-09_aktualisiert)
Bild 2: Vereinsknigge TSV Georgensmünd
www.tsv-georgensgmuend.de/tsvgeorgensgmuend/vereinsknigge
Bild 3: Vereinsknigge TSV Georgensmünd
www.tsv-georgensgmuend.de/tsvgeorgensgmuend/vereinsknigge
Bild 4: Leitfaden zur Nutzung Sozialer Medien des Niendorfer TSVhttps://www.niendorfer-tsv.de/files/leitfaden_soziale_medien_des_ntsv.pdf