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Steuerliche Behandlung von Crowdfunding-Einnahmen beim Sportverein

Achtung! Es können Steuern auf die eingesammelten Gelder anfallen!

Beim Crowdfunding kommen bei gemeinnützigen Sportvereinen die allgemeinen, steuerrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.

Klassisches Crowdfunding

Beim klassischen Crowdfunding erhalten die Geldgeber für ihre Unterstützung eine Gegenleistung vom Verein.

Dabei kann es sich um eine nicht-monetäre, symbolische Gegenleistung oder eine Sponsoring-Gegenleistung (z.B. Einbindung  eines Logos auf Plakaten oder Trikots des Vereins; Bereitstellung von Eintrittskarten für den Unterstützer; Anzeigenschaltungen in der Vereinszeitung) handeln.

a.) Umsatzsteuerrechtliche Betrachtung

Nicht-monetäre, symbolische Gegenleistungen werden als nicht umsatzsteuerpflichtiger Zuschuss betrachtet. Es fällt keine Umsatzsteuer an. 

Sponsoringeinnahmen (ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liegt vor) sind hingegen vom Verein mit 19% (ggf. 7%) Umsatzsteuer zu versteuern, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung zum Tragen kommt. Bis zu einem Umsatz unter 17.500 Euro p.a. ist der Sportverein von der Umsatzsteuer befreit. Dann muss von den Crowdfunding-Einnahmen keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

b.) Ertragssteuerrechtliche Betrachtung

Ob die Einnahmen dem ideellen Bereich, steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb zuzuordnen sind, richtet sich danach, welche Gegenleistung (Prämie/Dankeschön) der Geldgeber für seine Unterstützung erhält.

Prämien, wie die Bereitstellung von Tickets für Heimspiele des Vereins oder das Logo auf den Trikots der Mannschaft, sind Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Gewinne im steuerlichen Geschäftsbetrieb sind über der Freigrenze von € 35.000 p.a. einschließlich Umsatzsteuer ertragssteuerpflichtig.

Ist die Prämie die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung des Vereins (z.B. eine Trainerstunde oder die Teilnahme an einem Vereinskurs), sind diese Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen und damit ertragssteuerfrei.

Wird als Prämie ein Foto mit der Vereinsmannschaft, die Nennung der Unterstützers auf der Vereins-Homepage oder ein „warmer Händedruck“ ausgelobt, sind die hierdurch erzielten Einnahmen dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen. Auch hier fällt keine Ertragssteuer an.             

Spenden-Crowdfunding

Beim Spenden-Crowdfunding werden über eine Crowdfunding-Plattform online Spenden für ein Projekt einer gemeinnützigen Organisation (z.B. Sportverein) gesammelt. Die Geldgeber erhalten dafür keine Gegenleistung vom Begünstigten.

Gemeinnützige Sportvereine können Spenden annehmen. Spenden, auch wenn diese über eine onlinebasierte Crowdfunding-Plattform vom Sportverein generiert werden, unterliegen weder der Umsatz- noch der Ertragssteuer.

Bei Bedarf muss der Verein für die von ihm empfangene Spende eine Spendenbescheinigung ausstellen. Bis 200 € reicht dem Geldgeber der Einzahlungsbeleg der Bank oder der Kontoauszug. Beträge über 200 € sind nur dann absetzbar, wenn der Geldgeber dem Finanzamt eine Spendenbescheinigung des Sportvereins vorlegen kann.

In jedem Fall empfiehlt es sich, vor dem Start eines Crowdfunding-Projekts einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Kontakt

Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle

Qualifizierung

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