Steuerliche Behandlung von Crowdfunding-Einnahmen beim Sportverein
Achtung! Es können Steuern auf die eingesammelten Gelder anfallen
Beim Crowdfunding kommen bei gemeinnützigen Sportvereinen die allgemeinen, steuerrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Klassisches Crowdfunding
Beim klassischen Crowdfunding [ Link 2 ] erhalten die Geldgeber für ihre Unterstützung eine Gegenleistung vom Verein.
Dabei kann es sich um eine nicht-monetäre, symbolische Gegenleistung oder eine Sponsoring-Gegenleistung (z.B. Einbindung eines Logos auf Plakaten oder Trikots des Vereins; Bereitstellung von Eintrittskarten für den Unterstützenden; Anzeigenschaltungen in der Vereinszeitung) handeln.
a.) Umsatzsteuerrechtliche Betrachtung
Nicht-monetäre, symbolische Gegenleistungen werden als nicht umsatzsteuerpflichtiger Zuschuss betrachtet. Es fällt keine Umsatzsteuer an.
Bei Sponsoringeinnahmen (ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liegt vor) ist vom Verein Umsatzsteuer zu zahlen , sofern keine Umsatzsteuerbefreiung zum Tragen kommt. Der Verein muss keine Umsatzsteuer entrichten, wenn die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen einschließlich des sogenannten Eigenverbrauchs und der darauf anfallenden Steuer („Brutto-Gesamtumsatz“) aus seiner gesamten unternehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Der Verein kann auf diese „Kleinunternehmerregelung“ verzichten. Entscheidet sich der Verein gegen die „Kleinunternehmerregelung“, werden seine Umsätze der Regelbesteuerung unterworfen
b.) Ertragssteuerrechtliche Betrachtung
Ob die Einnahmen dem ideellen Bereich, steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb zuzuordnen sind, richtet sich danach, welche Gegenleistung (Prämie/Dankeschön) der Geldgeber für seine Unterstützung erhält.
Prämien, wie die Bereitstellung von Tickets für Heimspiele des Vereins oder das Logo auf den Trikots der Mannschaft, sind Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Solange die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe 45.000 Euro p.a. nicht übersteigen, muss ein gemeinnütziger Sportverein keine Körperschaftssteuer zahlen. Überschüsse im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind über der Freigrenze von € 45.000 p.a. einschließlich Umsatzsteuer certragssteuerpflichtig (unterliegen der Körperschafts- und Gewerbesteuer).
Ist die Prämie die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung des Vereins (z.B. eine Trainerstunde oder die Teilnahme an einem Vereinskurs), sind diese Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen und damit ertragssteuerfrei.
Wird als Prämie ein Foto mit der Vereinsmannschaft, die Nennung der Unterstützenden auf der Vereins-Homepage oder ein „warmer Händedruck“ ausgelobt, sind die hierdurch erzielten Einnahmen dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen. Auch hier fällt keine Ertragssteuer an.
Spenden-Crowdfunding
Beim Spenden-Crowdfunding werden über eine Crowdfunding-Plattform online Spenden für ein Projekt einer gemeinnützigen Organisation (z.B. Sportverein) gesammelt. Die Geldgeber erhalten dafür keine Gegenleistung vom Begünstigten.
Gemeinnützige Sportvereine können Spenden annehmen.
Spenden, auch wenn diese über eine onlinebasierte Crowdfunding-Plattform vom Sportverein generiert werden, unterliegen weder der Umsatz- noch der Ertragssteuer.
Bei Bedarf muss der Verein für die von ihm empfangene Spende eine Spendenbescheinigung ausstellen. Bis 300 € reicht dem Geldgeber der Einzahlungsbeleg der Bank oder der Kontoauszug. Beträge über 300 € sind nur dann absetzbar, wenn der Geldgeber dem Finanzamt eine Spendenbescheinigung des Sportvereins vorlegen kann.
In jedem Fall raten wir, vor dem Start eines Crowdfunding-Projekts eine Steuerberater*in oder einen Steuerberater zu konsultieren.
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BSB Nord Geschäftsstelle
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