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Buchführung

Die Vermögensübersicht

Der Vorstand von Vereinen, die gemeinnützigen Zwecken dienen unterliegen gemäß § 27 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 664 bis 670, 259 und 260 BGB einer Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.

Der Umfang dieser Rechenschaftspflicht wiederum ergibt sich aus den §§ 259-260 BGB: § 259 (1) BGB verlangt eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und die Vorlage von Belegen.

In der Vermögensübersicht sind alle Vermögenswerte, Gegenstände und Schulden aufzulisten, wie z.Bsp. Vereinsbus, Büroausstattung, Rasenmäher, Kunstrasenplatz, Schulden usw. aufzuführen.

Die Vermögensübersicht und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG reicht meist aus, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung/Rechnungslegung gerecht zu werden. Sie ist auch für sich selbst ein sehr nützliches Übersichts- und Überwachungsinstrument: In den verschiedenen Aufzeichnungsmöglichkeiten erfassen und verändern Sie kontinuierlich die Werte

Darüber hinaus gilt die Vermögensübersicht als Verwendungsnachweis nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten für das Finanzamt.

Form der Vermögensübersicht:

Da es keine gesetzlichen Bestimmungen über die Form einer Vermögensübersicht gibt, ist die beiliegende Excel-Datei nur ein Muster, das jeder Verein auf seine individuellen Verhältnisse anpassen müsste.

Quelle

§ 4 Abs. 3 EStG, §§ 664 bis 670, 259 und 260 BGB

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