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Gemeinnützigkeit

§ 56 Ausschließlichkeit, § 57 Unmittelbarkeit.

§ 56 Ausschließlichkeit
Das Gebot der Ausschließlichkeit besagt, dass eine Körperschaft nicht steuerbegünstigt ist, wenn sie neben ihrer steuerbegünstigten Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese Zwecke nicht steuerbegünstigt sind. Ausschließlichkeit im Sinne der AO liegt also vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

Nach dieser Rechtsauffassung dürfte also ein Verein keine geselligen Veranstaltungen, keine Sportreisen, keine Sportartikel verkaufen, keine Werbung betreiben, keine Vereinsgaststätte oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, weil diese dem Satzungszweck entgegenstehen würden.

Die Vorschrift stellt im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)  allerdings klar, dass eine Körperschaft mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen darf, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird. Die steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich satzungsmäßige Zwecke sein.

Wirtschaftlich Tätigkeiten stehen der Gemeinnützigkeit entgegen, wenn sie zum Selbstzweck werden, dürfen deshalb auch nicht in der Satzung als Vereinszweck mit aufgenommen werden. § 58 der AO zeigt die steuerlich unschädlichen Betätigungen auf. Danach kann beispielsweise gem. Ziffer 8 neben dem unbezahlten auch der bezahlte Sport gefördert werden.

Der Verein darf wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen. Diese dürfen jedoch nicht Selbstzweck werden. Für wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen keine Mittel des satzungsgemäßen ideellen Bereiches verwendet werden. Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten dürfen auch nicht mit Mitteln des satzungsgemäßen ideellen Bereiches ausgeglichen werden.

§ 57 Unmittelbarkeit
Die Vorschrift stellt klar, dass der Verein die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen muss, damit Unmittelbarkeit gegeben ist

Das Gebot der Unmittelbarkeit ist auch dann erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Hilfsperson kann eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person sein. Die Körperschaft hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson im Innenverhältnis bestimmen kann. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen der Körperschaft entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass sie die Hilfsperson überwacht. Die weisungsgemäße Verwendung der Mittel ist von ihr sicherzustellen.

Dies bedeutet weiter, dass der Verein seinen Mitgliedern selbst die Möglichkeit einräumen muss, dem ideellen satzungsgemäßen Zweck entsprechend, im eigenen Verein auszuüben.

Wenn Mitglieder eines Sportvereins Beiträge entrichten und beispielsweise in einem gewerblichen Sportstudio  einschließlich Betreuung den Sport ausüben, liegt keine Unmittelbarkeit vor.

Nach § 57 Abs. 2 AO wird eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind (z.B. Dachverbände), einer Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Voraussetzung ist, dass jede der zusammengefassten Körperschaften sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit betrifft die sogenannten Fördervereine. Diese Ausnahme ermöglicht es Körperschaften als steuerbegünstigt anzuerkennen, die andere Körperschaften fördern und dafür Spenden sammeln oder auf andere Art Mittel beschaffen (Mittelbeschaffungskörperschaften).

Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt sein. Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in der Satzung angegeben sein (Bsp. Förderung des Fußballsport in …). Es ist nicht erforderlich, die Körperschaften, für die Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung aufzuführen. Werden Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muss die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen werden.

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