Gemeinnützigkeit
Folgen des Verlustes der Gemeinnützigkeit
Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt dann dazu, dass der begünstigte Verein als von Anfang an als nicht begünstigt gilt. Dabei wird auf einen Zeitraum von zehn Jahren rückwirkend abgestellt.
Ursachen für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit können u.a. Satzungsmängel, oder Fehler bei der tatsächlichen Geschäftsführung sein oder wenn gegen Vermögensbindungspflichten des Vereins verstoßen wird.
Die Versagung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt aus einem dieser o.a. Gründe erfolgt nicht durch einen gesonderten Bescheid, sondern durch einen normalen Steuerbescheid, in dem die Körperschaft ohne Steuerbegünstigung der normalen Ertragsbesteuerung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) unterworfen wird. Neben den bisher bereits steuerpflichtigen Einkünften aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen dann auch die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben der Ertragsbesteuerung.
Wird die bislang steuerbegünstigte Körperschaft (Verein) dann wie eine normale Körperschaft behandelt, hat dies- je nach Steuerart- verschiedene weitere Konsequenzen:
Die Einnahmen aus dem ideellen Bereich, z.Bsp. Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Aufnahmegebühren bleiben steuerfrei (§ 8 Abs. 5 KStG). Dies gilt auch für die Zuwendungen (§ 2 Abs. 1 EStG).
Was ist mit der Körperschaftsteuer?
Die Besteuerungsgrenze von 45.000 € im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfällt. Sollte die Körperschaft bei den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Gewinnpauschalierung in Anspruch genommen haben, entfällt auch diese. Der Freibetrag von 5.000 Euro wird dennoch gewährt und der Steuersatz von 15 Prozent entspricht dem der gemeinnützigen Vereine.
Was ist mit der Gewerbesteuer?
Zahlen Vereine Körperschaftsteuer, dann unterliegen Sie mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch der Gewerbesteuer. Diese kann je nach Gemeindezugehörigkeit aufgrund des Hebesatzes bei gleichem Ertrag unterschiedlich hoch sein. Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer bleibt dennoch erhalten und beträgt wie bei der Körperschaftsteuer auch 5.000 Euro.
Was ist mit den Zuwendungsbestätigungen?
Nur gemeinnützige Vereine dürfen Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie sind dadurch begünstigt, dass die an sie geleisteten Zuwendungen beim Zuwendenden steuerlich abziehbar sind.
Falls der Verein nach Wegfall der Steuervergünstigung eine unrichtige Bestätigung ausstellt, haftet der Verein für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG).
Was ist mit den Freibeträgen für Übungsleiter und Ehrenamtliche?
Die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter oder als ehrenamtlich Tätiger sind nach § 3 Nr. 26 EStG / § 3 Nr. 26a EStG nur dann steuerbefreit, wenn sie für eine steuerbefreite gemeinnützige Körperschaft ausgeübt werden. Nach Wegfall der Gemeinnützigkeit entfallen daher auch die Steuerbefreiungen der o.a. Personen.
Was ist mit der Umsatzsteuer?
Ist der Verein in seinen Tätigkeitsbereichen (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) unternehmerisch tätig und unterliegt er der Umsatzsteuer, dann entfällt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, so dass die Umsätze dem vollen Steuersatz von 19 Prozent unterliegen. Lagen gemeinnützigkeitsrechtliche Steuerbefreiungen vor, sind auch diese als steuerpflichtig zu behandeln. Allerdings verbleiben die vollen oder ermäßigten Steuerbefreiungen erhalten, die auch für nicht gemeinnützige Vereine gelten.
Was ist mit der Schenkung und Erbschaftsteuer?
Gemeinnützige Vereine sind mit allen Vermögenswerten, die sie als Erbe, Vermächtnisnehmer oder als Empfänger einer Schenkung steuerfrei.
Die Steuerbefreiung fällt jedoch rückwirkend weg, wenn beim Empfänger der Zuwendung innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit wegfallen und das Vermögen für andere als steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
Was ist mit der Grundsteuer?
Nur der Grundbesitz einer gemeinnützigen Körperschaft, die auch gemeinnützigen Zwecken dient, ist von der Grundsteuer befreit.
Fazit
Wird einem Verein die Gemeinnützigkeit für einen oder mehrere Zeiträume versagt kann eine Steuerermäßigung nicht mehr in Betracht kommen. In dieser Situation kann einem Verein oft nur noch die Beauftragung eines Steuerberaters empfohlen werden.
Quellen:
§ 51 Satz 1 AO, AEAO zu § 61 AO, § 55 Absatz 1 AO, § 60 Absatz 2 A, § 61 AO, § 64 Abs. 6 AO, § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO, § 63 Absatz 2 AO, AEAO zu § 61 AO, § 2 UStG, § 4 Nr. 22b UStG, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, § 12 Abs. 2 UStG, Abschn. 12.9 UStAE, § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG, § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 23 KStG, § 24 KStG, § 2 Abs. 3 GewStG, § 9 Nr. 5 GewStG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG,
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