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Steuerliche Tätigkeitsbereiche

Die Zweckbetriebe

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die satzungsmäßigen Zwecke eines Sportvereins unmittelbar verwirklicht werden, ist als sogenannter Zweckbetrieb des Sportvereins steuerlich begünstigt.

Überschüsse aus Zweckbetrieben sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. In der Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, wenn die Einnahmen nicht sogar von der Umsatzsteuer befreit sind.

Ein Zweckbetrieb ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn

  • die wirtschaftliche Betätigung des Sportvereins dazu dient, die steuerbegünstigte satzungsgemäße Zweckverwirklichung zu erreichen,
  • nur durch die wirtschaftliche Betätigung der Satzungszweck verwirklicht werden kann und 
  • der Sportverein nicht mehr als nötig zu anderen nicht steuerbegünstigten Betrieben in Wettbewerb tritt. 

Die Abgabenordnung zählt einzelne Zweckbetriebe konkret auf, darunter zum Beispiel von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird (vgl. § 68 Nr. 6 der Abgabenordnung). 

Für Sportvereine sieht die Abgabenordnung vor, dass deren sportliche Veranstaltungen generell einen Zweckbetrieb darstellen, wenn die Einnahmen hieraus im Jahr 45.000 Euro nicht übersteigen (vgl. § 67a Abgabenordnung). 

Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltungen und sonstige Zweckbetriebe im Sportverein

Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen für die Besteuerung sollte bei einem Sportverein daher zwischen den Zweckbetrieben Sportliche Veranstaltungen einerseits und den sogenannten übrigen Zweckbetrieben andererseits unterschieden werden.

Diese Unterscheidung findet sich auch im für die gemeinnützigen Vereine entwickelten Sonderkontenrahmen 49 wieder. Dort werden die Einnahmen und Ausgaben in den Zweckbetrieben Sportliche Veranstaltungen in der Kontenklasse 5 gebucht, während die Geschäftsvorfälle der sonstigen Zweckbetriebe in der Kontenklasse 6 erfasst werden. Für die sogenannten übrigen Zweckbetriebe gilt allerdings keine Zweckbetriebsgrenze.

Im Bereich der sogenannten übrigen oder sonstigen Zweckbetriebe fallen beim herkömmlichen Sportverein folgende Einnahmen an:

  • Einnahmen aus Losverkauf einer Tombola
  • Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Sportstätten an Vereinsmitglieder
  • Weitere Einnahmen können zum Beispiel solche aus Eintrittsgeldern von Konzertveranstaltungen sein, wenn der Verein satzungsmäßig Kunst und Kultur fördert.

Ausgaben im Bereich sonstige Zweckbetriebe sind dementsprechend solche Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Einnahmen anfallen, wie z. B.:

  • Anschaffungskosten für Tombolapreise
  • Kosten der vermieteten Sportstätten (z.B. Grundbesitzabgaben, Pflegeaufwendungen, Zinsdienst)

(Quellen: §§ 65, 67a, 68 Abgabenordnung)

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