Steuerliche Tätigkeitsbereiche
Die Zweckbetriebsgrenze wird überschritten
Gehen die Einnahmen darüber hinaus, sind alle Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Dies kann für den Verein sogar unter Umständen sinnvoll sein, wenn er mit den sportlichen Veranstaltungen Verluste erwirtschaftet und mit diesen Verlusten steuerpflichtige Gewinne im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgleichen kann. Auf diesem Wege kann die Steuerbelastung reduziert werden. Allerdings führt dies auch zu Nachteilen, zum Beispiel in der Umsatzsteuer, so dass in einem solchen Fall eine individuelle Steuerberatung dringend angeraten ist.
Verzicht auf Anwendung der Zweckbetriebsgrenze kann sinnvoll sein
Zu der Frage, ob es sich bei Sportlern um bezahlte oder unbezahlte Sportler handelt, siehe den Artikel: „Wann haben wir es mit bezahlten Sportlern zu tun?“.
- Einnahmen aus Sportkursen:30.000 Euro
- Startgelder: 20.000 Euro
- Eintrittsgelder aus Meisterschaftsspielen 1. Mannschaft: 15.000 Euro
Bei den Spielen der 1. Mannschaft werden bezahlte Sportler eingesetzt. An Kursen und sonstigen Sportveranstaltungen nehmen keine bezahlte Sportlerinnen und Sportler teil.
Erklärt der Verein den Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze, können die Kursgebühren und Startgelder weiterhin dem Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltungen zugeordnet werden, während die Eintrittsgelder aus den Spielen der 1. Mannschaft Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Sport“ darstellen.
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