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Steuerliche Behandlung von Crowdfunding-Beiträgen beim Geldgeber

Ohne Gegenleistung Spendenabzug! Bei Dankeschön wird Spendenabzug versagt!

Klassisches Crowdfunding

Beim klassischen Crowdfunding erhalten die Geldgeber vom Empfänger (z.B. Sportverein) eine Gegenleistung (Prämie) für die geleistete Unterstützung. Das Dankeschön führt dazu, dass das Bundesfinanzministerium den Spendenabzug untersagt. Da der Unterstützer eine Gegenleistung bekommt, scheidet ein Sonderausgabenabzug aus (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017).

Spenden-Crowdfunding

Beim Spenden-Crowdfunding stellen die Unterstützer für ein Projekt einer gemeinnützigen Organisation (z.B. Sportverein) Geld zur Verfügung, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

Wenn über die Crowdfunding-Plattform Spenden zu Gunsten eines gemeinnützigen Sportvereins geleistet werden, kann der Geldgeber diese Unterstützungsleistung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Dafür brauchen die Unterstützer (Steuerpflichtigen) eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) vom Projektinitiator (z.B. Sportverein). Diese muss seit 2017 bei der Steuererklärung nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Spenden bis 200 Euro reicht der Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg als Nachweis.

Holen Sie in jedem Fall immer den Rat eines Steuerberaters ein, wenn Sie als Sportverein ein Crowdfunding-Projekt starten.

Kontakt

Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle

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