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Rechtliche Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit

Medienrecht

Innerhalb der Medienarbeit muss der Verein Folgendes beachten:

Im Grundgesetz:

Art. 5, Abs. 1: Presse- und Meinungsfreiheit
Art. 5, Abs. 2: Schranken, insb. Jugendschutz und Persönlichkeitsrechte

Zum Thema: wahre Aussage - Meinung - Vermutung

Privatsphäre ist geschützt
Meinungen deutlich kennzeichnen

Anzeigen

Klar kennzeichnen!

Zitate und Interviews

Wahrheitsgemäß wiedergeben!
Einverständnis einholen

Bei Fotos/Bildern : Recht am eigenen Bild

Einverständniserklärung bei Fotos
Ausnahmen: Personen der Zeitgeschichte

Kontakt

Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle

Qualifizierung

Passende Seminare unter:
Führung & Management

Weitere Informationen

Online-Diagnose-Tool für die individuelle Vereinsanalyse