Die Abspaltung von Vereinsabteilungen nach dem Umwandlungsgesetz
Hohe formelle Hürden
Soll eine Abteilung aus einem Mehrspartenverein herausgelöst werden, dann bietet das Umwandlungsgesetz (UmwG) hierfür einen rechtlichen Rahmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Abspaltung und der Aufspaltung.
Bei der Abspaltung wird ein Teil oder mehrere Teile des Vermögens des Vereins auf einen anderen bestehenden Rechtsträger oder neu zugründenden Rechtsträger im Ganzen übertagen (vgl. § 123 Absatz 2 UmwG). Hierbei bleibt der bisherige Verein als übertragender Rechtsträger weiterhin bestehen.
Beispiel 1
Der TuS Musterstadt e.V. ist ein klassischer Mehrspartenverein und verfügt über mehrere Abteilungen, darunter auch eine Handballabteilung. Diese möchte, da die Mitgliederzahlen rückläufig sind und der Nachbarverein, die DJK Eintracht Musterstadt e.V., expandiert und höherklassig spielt, sich diesem anschließen. Dies ist möglich in Form der Spaltung durch Aufnahme.
Beispiel 2
Der TuS Musterstadt e.V. verfügt auch über eine Tennisabteilung. Diese möchte sich in Form eines eigenständigen Vereins verselbständigen. Einige Mitglieder der Tennisabteilung gründen zunächst einen Verein. Die Tennisabteilung des TuS Musterstadt wird dann im Wege der Spaltung durch Neugründung auf den neu gegründeten Tennisverein übertragen (Spaltung durch Neugründung).
Beide Varianten sind auch in Form der Aufspaltung möglich. Der Unterschied zur Abspaltung besteht darin, dass der bisherige Verein aufgelöst wird.
Beispiel 3
Der Tennis- und Hockeyclub Musterstadt e.V. besteht aus einer Tennis- und einer Hockeyabteilung. Die Tennisabteilung möchte sich in einem eigenen Verein verselbständigen, die Hockeyabteilung möchte sich der DJK Eintracht Musterstadt anschließen. Der bisherige THC Musterstadt e.V. soll durch die Spaltungen aufgelöst werden.
Wie auch die Verschmelzung unterliegen Spaltungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz strengen formalen Vorgängen. Neben einem Spaltungsbericht bedarf es im Fall der Spaltung durch Aufnahme eines Spaltungsvertrages, den der Vorstand des übertragenden Rechtsträgers - also der Verein, von dem eine Abteilung abgespalten werden soll – und dem Vorstand des übernehmenden Rechtsträgers – also der Verein, der die Abteilung aufnimmt – zu unterschreiben haben und der der notariellen Beurkundung bedarf. Gleiches gilt für die durch die jeweiligen Mitgliederversammlungen zu fassenden Beschlüsse. Diese bedürfen, soweit es sich um sogenannte nicht verhältniswahrende Übertragungen handelt, der Zustimmung aller Mitglieder (vgl. § 128 UmwG). Im Übrigen ist grundsätzlich die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 103 UmwG).
Soll durch die Spaltung ein neuer Verein entstehen (Spaltung zur Neugründung), dann tritt an die Stelle des Spaltungsvertrages ein Spaltungsplan (vgl. § 136 UmwG).
Der Vorteil der Vorgehensweise nach dem Umwandlungsgesetz besteht – wie auch schon im Fall der Fusion – darin, dass das jeweilige Vermögen, aber auch Vertragsverhältnisse und Mitgliedschaften in einem Zug auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.
Im Übrigen sind bei der Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz zahlreiche weitere Besonderheiten, Formalien und die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Daher wird Vereinen, die eine Abspaltung einer Abteilung in Erwägung ziehen, dringend empfohlen, sich vorab beraten zu lassen.
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