Start- und Spielgemeinschaften von Sportvereinen
Gemeinsam den Sportbetrieb organisieren
Die Gründe, weswegen Sportvereine punktuell zusammenarbeiten wollen, können vielfältig sein. Verfügen sie nicht über die ausreichende Zahl von aktiven Sportlerinnen und Sportlern, um erfolgreich und dauerhaft am Wettkampfbetrieb der Dachverbände teilnehmen zu können, müssen sie über eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit nachdenken. Vielfach schließen sie sich in abgegrenzten Teilbereichen zusammen, ohne als Vereine zu fusionieren. Sie bleiben als Vereine jeweils eigenständig, schließen sich für eine punktuelle Zusammenarbeit zusammen. Es werden dann vielfach sogenannte Start- bzw. Spielgemeinschaften gegründet. Beispiel: Der TSV Musterstadt e.V. und die DJK Eintracht Musterstadt e.V. verfügen jeweils über eine Handballabteilung. Beide Handabteilungen verfügen aber nicht mehr über ausreichend aktive Mitglieder, um alle Mannschaften besetzen zu können. Die Vereine beschließen, den Handballsport in einer Spielgemeinschaft auszuüben. Das bedeutet, dass die Vereinsmitglieder der beiden (oder mehr) Vereine zukünftig im Rahmen einer Spielgemeinschaft (SG) gemeinsam trainieren und über diese am Wettkampfbetrieb des Handballverbandes teilnehmen. Die aktiven Sportlerinnen und Sportler bleiben aber weiterhin Mitglieder der jeweiligen Stammvereine.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts
In der Regel handelt es sich bei diesen Formen der Zusammenarbeit um Gesellschaften bürgerlichen Rechts (kurz GbR). Die beiden Vereine als Gesellschafter der GbR schließen einen GbR-Vertrag. Dabei haben sie darauf zu achten, dass sich eine GbR grundlegend von einem Verein unterscheidet. Eine Spielgemeinschaft als GbR hat keine Mitglieder, sondern Gesellschafter (nämlich die Vereine). Sie hat auch keinen (SG-)Vorstand, sondern Geschäftsführer. Die Geschäftsführung einer GbR obliegt zwar grundsätzlich den Gesellschaftern. Da es sich hierbei aber um Vereine handelt und deren Vorstände die Leitung in der Regel den jeweiligen Abteilungsleitungen übertragen, werden diese in der Regel die GbR intern leiten. Es gibt in der SG auch keine Mitgliederversammlung, keine Wahlen und keine Kassenprüfer. Eine Spielgemeinschaft in Form einer GbR ist strukturell ganz anders aufgebaut als ein Verein. Dies sollten die Verantwortlichen berücksichtigen.
Achtung
Wird eine solche Form der Zusammenarbeit nicht als GbR ausgestaltet, sondern orientiert sich eine solche Vereinbarung eher an einem Verein (z.B. körperschaftlich organisiert mit Mitgliederversammlung, Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, eigene Kassenführung und -prüfung, eigener Name, eigene Mitgliedschaft der Sportlerinnen und Sportler), hat also die Vereinbarung Satzungscharakter, handelt es sich um einen nicht eingetragenen Verein im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Außerdem gut zu wissen: Die Spielgemeinschaft als GbR kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Sie kann also keine Spenden entgegennehmen und nicht die Steuerfreibeträge für ehrenamtlich Tätige und für Übungsleitungen in Anspruch nehmen.
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