Die Mitglieder des Vereins
Ohne Mitglieder gibt es keinen Verein
Die Mitglieder sind unabdingbarer Bestandteil eines Vereins, ohne die es den Verein nicht geben würde. Zur Gründung des Vereins bedarf es mindestens zwei Personen, die Mitglied werden. Für die Eintragung in das Vereinsregister sind aber mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen und sinkt die Zahl der Mitglieder unter zwei, dann ist dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Mit der Mitgliedschaft im Verein wird kein Anteil am Vereinsvermögen erworben. Daher haben Mitglieder bei Austritt aus dem Verein auch keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Grundsätzlich könnte aber vorgesehen sein, dass das Vermögen des Vereins bei Auflösung an die dann vorhandenen Mitglieder gleichermaßen verteilt wird. Da die allermeisten Sportvereine die Anerkennung als gemeinnützig anstreben, scheidet bei diesen Vereinen eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder aus. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Vermögensbindung, wonach das Vermögen des steuerbegünstigten Vereins weiterhin für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.
Die Mitgliedschaft ist nach dem Gesetz weder übertragbar noch vererblich; auch die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht erlaubt (vgl. § 38 BGB). Die Satzung kann aber hiervon abweichen und etwas anderes regeln, da es sich nach § 40 BGB bei § 38 BGB um eine sogenannte „nachgiebige Vorschrift“ handelt. So kann die Satzung zum Beispiel regeln, dass das Stimmrecht per Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden kann.
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften, aber auch Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sein. Die Struktur der Mitgliedschaft regelt die Satzung.
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