Das Stimmrecht
Das bedeutsamste Mitverwaltungsrecht eines Vereinsmitglieds
Mit dem Stimmrecht wirken die Mitglieder an der Willensbildung und damit an der Verwaltung und Gestaltung des Vereins mit. Grundsätzlich steht jedem Mitglied ein Stimmrecht zu. Es gilt das sogenannte Kopfzahlprinzip. Jede natürliche Person und jede juristische Person hat jeweils eine Stimme. Die Satzung kann das Stimmrecht aus sachlichem Grund ausschließen (zum Beispiel für bestimmte Mitgliedergruppen wie passive Mitglieder). Sie kann auch ein Mehrstimmenrecht einräumen. Dies gilt häufig in Verbandssatzungen. Die Anzahl der Stimmen richtet sich dann nach der Anzahl der Mitglieder in den jeweiligen Vereinen.
Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich in der Versammlung ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung im Wege der Vollmacht ist nur dann zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt. Soll die Satzung sie erlauben, dann sollte in jedem Fall auch geregelt werden, wem gegenüber die Stimmrechtsvollmacht erteilt werden darf. Es ist ratsam, die Bevollmächtigung auf Vereinsmitglieder zu beschränken, damit nicht Nichtmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Zudem sollte die Anzahl der Stimmen begrenzt werden, die auf ein Mitglied übertragen werden können (zum Beispiel ein Mitglied kann maximal zwei weitere Stimmen im Rahmen der Stimmrechtsübertragung ausüben). Die Vollmacht sollte im Original vor der Stimmabgabe der Versammlungsleitung vorliegen und mit zu den Versammlungsunterlagen genommen werden (z.B. als Anlage zum Protokoll). Hiermit lässt sich im Fall einer Beschlussanfechtung nachweisen, dass die Beschlussfassung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und keine Personen eine Stimme abgegeben haben, die dazu nicht berechtigt waren.
Die Stimmabgabe kann nur einheitlich erfolgen, wenn zum Beispiel ein Mehrfachstimmrecht vorliegt.
Beispiel:
Beim Fachverband sind die Vereine Mitglieder, wobei jeder Verein je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme hat, maximal aber nur 5 Stimmen. Der Verein TuS Musterstadt hat 376 Mitglieder und damit 4 Stimmen. Die 4 Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden (als Ja- oder Nein-Stimmen oder Enthaltung). Eine Aufteilung in 2 Ja- und 2 Nein-Stimmen wäre unzulässig. Die Versammlungsleitung hätte darauf zu achten, dass diese Stimmen nicht mitgezählt werden. Eine gespaltene Stimmabgabe lässt sich durch die Ausgabe von Stimmkarten mit der jeweiligen Anzahl der Stimmen vermeiden.
Anders soll dies aber sein, wenn ein Mitglied ein eigenes Stimmrecht und ein Stimmrecht mit zulässiger Stimmrechtsvollmacht ausübt. Ist das Mitglied durch das vollmachtgebende Mitglied gebunden in einem gewissen Sinne abzustimmen, dann soll auch eine uneinheitliche Stimmabgabe möglich sein. Diese Frage ist aber in der vereinsrechtlichen Fachliteratur umstritten.
Auch eine Stimmabgabe außerhalb der Versammlung (zum Beispiel im Vorfeld wie bei der Briefwahl) ist nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.
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