Schiedsgerichte im Verein und Verband
Ein vereinsinternen vorgeschalteten Instanzenzug
Vereine und Verbände haben vielfach das Bedürfnis, vereinsinterne Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern bzw. zwischen Organen oder Mitgliedern untereinander intern zu entscheiden und nicht in die Öffentlichkeit zu tragen. Sie möchten sich auch ungern durch staatliche Gerichte in die vereinsinternen Angelegenheiten „reinreden“ lassen. Hierzu werden vereinsintern Rechtsmittelinstanzen installiert. Diese werden zum Beispiel Schiedsgericht, Ehrengericht, Ältestenrat oder Schlichtungsausschuss genannt. In der Regel handelt es sich um Organe des Vereins, die in der Satzung zu verankern sind. Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Entscheidungsmöglichkeiten sind ebenfalls in der Satzung zu regeln.
Damit solche Kontrollgremien vereinsintern abschließend entscheiden können, müssen sie die Voraussetzungen erfüllen, um als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) anerkannt zu werden. Handelt es sich um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO, dann sind die Entscheidungen des Gerichts der ordentlichen (das heißt staatlichen) Gerichtsbarkeit weitestgehend entzogen. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schiedsgericht um einen neutralen Dritten handelt. Die Richterinnen und Richter dürfen nicht aus der Organisation stammen und durch Organe des Vereins bestimmt werden.
Meist keine echten Schiedsgerichte im Sinne der ZPO
Die allermeisten Schiedsgerichte, die in Vereinssatzungen vorgesehen sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind daher keine echten Schiedsgerichte im Sinne der ZPO. In der Regel werden die Mitglieder der Schiedsgerichte durch die Mitgliederversammlungen gewählt oder durch andere Organe bestimmt.
Vielmehr handelt es sich in der Regel bei den Schiedsgerichten der Vereine um vereinsinterne Rechtsmittelinstanzen. Diese haben die Aufgabe, die Entscheidungen anderer Organe zu überprüfen, zum Beispiel über Ausschlüsse von Mitgliedern oder verhängte Vereinsstrafen. Es handelt sich um ein vereinsinternes Kontrollorgan. Der ordentliche Rechtsweg, also die Überprüfung durch staatliche Gerichte, wird damit aber nicht eingeschränkt. Allerdings ist es anerkannt, dass ein staatliches Gericht erst dann angerufen werden kann, wenn das satzungsgemäß vorgesehene Rechtsmittel ausgeschöpft wurde. Ohne die Anrufung eines solchen vereinsinternen Schiedsgerichts wäre eine Klage gegen eine Entscheidung eines Vereinsorgans als derzeit unzulässig abzuweisen. Es fehlt dann am sogenannten Rechtsschutzbedürfnis.
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